Gammel-Rezeptur, Zwangsschließung und Berufsverbot Alexander Müller, 28.09.2018 10:39 Uhr
Jeder macht mal einen Fehler, aber eine Apothekerin aus Nordrhein-Westfalen hat so ziemlich jeden berufsrechtlichen Verstoß begangen, der einem einfällt. Nach Einleitung des Strafverfahrens wurde ihr nicht nur die Betriebserlaubnis entzogen, sondern auch die Approbation ruhend gestellt. Das Verwaltungsgericht Köln wies ihre Klagen dagegen ab.
Das Amtsgericht Köln hatte die Apothekerin im Juni wegen der unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in 39 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von knapp 10.000 Euro verurteilt. Zusätzlich sollte ein Betrag von mehr als 88.000 Euro eingezogen werden als Wertersatz. Darauf stützt die Aufsicht ihre Entscheidungen zum Entzug der Betriebserlaubnis und Ruhen der Approbation, die nun vom Verwaltungsgericht bestätigt wurden. Die „strafrechtliche Verfehlungen in einer Vielzahl von Fällen“ zeigten, dass sie „das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein und Fachwissen nicht hat“, so der Gerichtsbeschluss.
Und die Vorwürfe sind in der Tat umfangreich: Die Apothekerin soll unter anderem Krebsmedikamente illegal nach China exportiert und im großen Stil mit der Dopingszene gedealt haben. Außerdem ließen Hygiene in Rezeptur und Labor sowie die Dokumentation von Betäubungsmitteln (BtM) so zu wünschen übrig, dass zwischenzeitlich sogar die Schließung der Apotheke angeordnet worden war.
Zwischen Juli 2016 und Dezember 2017 sind 39 Fälle belegt, in denen die Apothekerin verschreibungspflichtige Arzneimittel an Firmen verkauft hatte, die sie vermutlich nach China exportierten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage von Rezepten in chinesischer Sprache, bei denen lediglich die Medikamente in deutscher Sprache aufgeführt waren. Unterschrieben waren die Rezepte nicht. Die Apothekerin kann auch kein Chinesisch. Sie verließ sich auf die Angaben ihrer Kunden, wonach chinesische Ärzte die Rezepte ausgestellt hätten, was ein im Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Übersetzer allerdings nicht bestätigen mochte. Es hätte die Apothekerin auch nicht gerettet, denn gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dürfen nur Rezepte aus Deutschland und der EU beliefert werden und diese müssen Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift des verschreibenden Arztes und seine Unterschrift enthalten.
Die Apothekerin hat das sogar eingeräumt. Sie habe angenommen, alles richtig gemacht zu haben. Das Gericht sah dagegen eine erhebliche Verletzung der Berufspflichten, da die Apothekerin die Gesundheit von Patienten in Gefahr gebracht habe. Wenn sie tatsächlich nicht wisse, dass bei der Abgabe von Medikamenten gegen Leukämie die Vorschriften strikt einzuhalten seien, sei das mindestens grob fahrlässig. „Die Unkenntnis dieser Regelungen führt bereits dazu, die Eignung zur Führung einer Apotheke zu verneinen“, so der Beschluss. Die Pharmazeutin habe die Echtheit der Rezepte entweder bewusst nicht geprüft, was einen sehr sorglosen Umgang mit Arzneimitteln offenbare, oder ihr fehle das Fachwissen für eine richtige Einschätzung. Beides würde aus Sicht der Richter einen Entzug der Betriebserlaubnis rechtfertigen.
Zumal sich die Apothekerin nicht besonders einsichtig zeigte und angab, sie könne nicht in jedem Fall die Approbation eines Arztes nachprüfen. „Sie hat offenbar immer noch nicht verstanden, dass chinesische Rezepte grundsätzlich nicht eingelöst werden dürfen und dass es der Prüfung einer Approbation deswegen nicht bedarf“, konstatieren die Richter.
Und dann gab es noch den Dopinghandel vor Ort: Nach Feststellungen der Staatsanwaltschaft hatte die Apothekerin zwischen Dezember 2014 und Februar 2017 in 273 Fällen insbesondere Testosteron zu Dopingzwecken an Kunden abgegeben. Die Privatrezepte hatte ein Augenarzt ausgestellt, teilweise auch erst nachträglich. Ihrer Ausrede, der Arzt behandele damit die Augenprobleme mit Diabetes, glaubten die Richter nicht. Den überwiegend jungen Männern aus der Bodybuilderszene wurden auch Benzodiazepine, Schlaftabletten und Schmerzmittel verkauft.
Die Sprachnachrichten auf dem sichergestellten Mobiltelefon der Apothekerin belasteten sie außerdem. Hinzu kamen Aussagen von Bodybuildern, die die Abläufe sehr genau wiedergeben konnten. Und eine Mitarbeiterin der Apotheke gab zu Protokoll, sie habe in der Apotheke einen Stapel mit unterschriebenen, aber nicht ausgefüllten Rezepten gesehen.
Weil die Apothekerin im Verfahren eine „Tendenz zur Verharmlosung“ zeigte und sich außerdem aufgrund von Steuerschulden in Höhe von 80.000 Euro in einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befindet, konnte die Prognoseentscheidung des Gerichts nur negativ ausfallen. Dazu kommen in diesem Jahr bestandskräftig festgesetzte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt rund 18.000 Euro wegen des Verstoßes gegen von der Aufsicht erlassenen Ordnungsverfügungen und die Geldstrafe samt Wertersatz aus dem Strafverfahren.
Das Gericht vermutet, dass sich die Apothekerin „wiederum Wege suchen wird, sich unter Verstoß gegen Berufspflichten eine zusätzliche Erwerbsquelle zu verschaffen und damit die ihr obliegende Verantwortung für die Gesundheit ihrer Kunden ihren Erwerbsinteressen unterzuordnen“.
Schließlich habe die Apothekerin seit 2014 beharrlich gegen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verstoßen. Bei Revisionen wurden mehrfach Ordnung und Hygiene in Labor und Rezeptur bemängelt und seit längerem verfallene und nicht geprüfte Ausgangsstoffe festgestellt. Als die Aufsicht während der Hitzeperiode ab Mai 2018 wegen deutlich überstiegener Raumtemperaturen ein Herstellungsverbot aussprach, scherte sich die Apothekerin nicht darum.
Am 13. Juni ließ die Aufsicht die Apotheke bis zur Behebung der Mängel schließen, doch auch dies ignorierte die Inhaberin am Folgetag. Zwischen 2014 und 2016 konnte sie laut Beschluss verschiedene festgestellte Mängel noch fristgemäß beheben, seit Mitte Dezember 2017 sei ihr dies jedoch nicht mehr gelungen, sodass Zwangsgelder verhängt wurden.
Es wurde noch absurder: Die Apothekerin stellte einen 80-jährigen Kollegen ein, der nunmehr nach dem Rechten sehen sollte. Sie musste darauf hingewiesen werde, dass sie die Leitung der Apotheke nicht einfach so übertragen könne, es gab nicht einmal einen Arbeitsvertrag. Die Beteuerungen der Apothekerin, sich bessern zu wollen, wurden vom Gericht als „Lippenbekenntnisse“ abgetan.
Mit dem Entzug der Betriebserlaubnis hätte die Apothekerin zumindest noch als angestellte Approbierte arbeiten dürfen. Doch die Aufsichtsbehörde stufte die Verfehlungen als so schwerwiegend ein, dass auch ein Ruhen der Approbation und Übersendung der Approbationsurkunde angeordnet und ebenfalls gerichtlich bestätigt wurde: „Die mehrjährige und beharrliche strafbare Abgabe von Arzneimitteln im Wissen um deren missbräuchliche Verwendung stellt ein gravierendes Fehlverhalten im Kern des beruflichen Wirkungskreises dar“, so der Beschluss.
Die Richter verkennen nicht, dass die Betroffene in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wird. Die Konsequenzen resultierten jedoch letztlich aus ihrem persönlichen Fehlverhalten. Gegen beide Beschlüsse kann die Apothekerin noch Beschwerde einlegen.
Wie seht ihr das? Sind solche drakonischen Strafen gerechtfertigt, weil es um das Ansehen des Berufs und die Versorgung der Patienten geht? Oder reicht das Strafverfahren aus? Was habt ihr vielleicht selbst schon im Betrieb erlebt und wie seid ihr damit umgegangen? Jetzt mitdiskutieren im LABOR von APOTHEKE ADHOC!