Galgenfrist für „Kellerfenster-Apothekerin“ APOTHEKE ADHOC, 30.08.2018 14:57 Uhr
In Lübeck hat eine Apothekerin die Betriebserlaubnis verloren, weil sie ihre PTA in der Apotheke unbeaufsichtigt gelassen hatte. Obwohl das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der vergangenen Woche abgewiesen hat, ist die Apotheke nach wie vor geöffnet. Wie kann das sein?
In dem Eilverfahren hatte die Apothekerin beantragt, dass sie ihre Apotheke bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterführen darf. Dies lehnten die Richter ab mit der Begründung, dass der Schutz der Bevölkerung vor den privaten Interessen der Pharmazeutin Vorrang habe. Ihr bisheriges Verhalten lasse den Schluss zu, dass sie „von sich aus nicht den Anspruch an das rechtmäßige Führen einer Apotheke hat und diese auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß betreiben wird“.
Die Apothekerin hat mittlerweile Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Dennoch hätte die Apotheke bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eigentlich geschlossen werden müssen. Warum werden am Standort trotzdem noch Medikamente abgegeben?
„Die sofortige Vollstreckung wurde bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt“, erklärt ein Sprecher des Sozialministeriums in Kiel. Hintergrund ist offenbar, dass die Apotheke zum 15. September verkauft werden soll. Der Ministeriumssprecher bestätigt auch, dass das Landesamt für soziale Dienste „ein Erlaubnisverfahren für einen neuen Besitzer der betreffenden Apotheke inzwischen abgeschlossen“ hat. Wer die Apotheke übernimmt, ist bislang nicht bekannt.
Die Apothekerin war nach anonymen Hinweisen dabei ertappt worden, wie ihre damals zwei Apotheken ohne Anwesenheit eines Approbierten geöffnet waren. In einem Fall soll die anwesende PTA gegenüber den Kontrolleuren angegeben haben, dass ihre Chefin in einem Hinterzimmer schlafe. Dies bestätigte die Inhaberin, die 40 Minuten später erschien, sogar schriftlich. Tatsächlich soll sie, wie die PTA später gestand, gar nicht in der Apotheke gewesen, sondern nach Benachrichtigung durch das Kellerfenster hereingeklettert sein.
Das Landesamt verhängte nicht nur Bußgelder wegen der beiden Vorfälle, sondern führte in der Folge auch mehrere Revisionen durch. Dabei wurden zahlreiche Mängel festgestellt, die trotz Versicherung nicht abgestellt wurden.
Am 27. Juli wurde die Betriebserlaubnis widerrufen. Der Apothekerin fehle die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb einer Apotheke, so das Landesamt. Sie habe mehrfach gegen die Grundpflichten eines Apothekers verstoßen und durch ihr Verhalten sowohl das Vertrauen der Bevölkerung missbraucht als auch die Gesundheit der Patienten gefährdet. Zudem habe sie – auch wenn das Ermittlungsverfahren dazu noch nicht abgeschlossen sei – bei der Abrechnung gegenüber Krankenkassen unlauter gehandelt und dadurch das Ansehen des Apothekerberufes in der Öffentlichkeit geschädigt.
Das Verwaltungsgericht wies den Widerspruch der Apothekerin ab. Besonders schwer wog für die Richter der Vorfall, bei dem die Apothekerin durch das Kellerfenster eingestiegen war. Durch eigene Lügen sowie Anstiftung der Mitarbeiterin habe sie versucht, ihr Fehlverhalten zu vertuschen. „Der Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens deutet darauf hin, dass sich die Antragstellerin ihren Pflichten als Apothekenleitung sowohl gegenüber ihren Mitarbeitern als auch gegenüber den Patienten, die ihr vertrauen, nicht bewusst ist.“
Übel nahmen die Richter ihr auch, dass sie teilweise ihre Mitarbeiter für die Missstände verantwortlich gemacht hatte: „Es liegt eben gerade im Verantwortungsbereich der Antragstellerin als Apothekenleitung und es ist ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass der Ablauf in der Apotheke ordnungsgemäß durchgeführt wird.“
Dass sie vor Gericht beteuert habe, dass die beanstandeten Mängel beseitigt seien und zukünftig nicht mehr vorkommen würden, scheine in Anbetracht des bisherigen Verhaltens „eher als Schutzbehauptung vor dem Hintergrund der drohenden Maßnahme“. Ein milderes Mittel sahen die Richter nicht: Die bereits abgeschlossenen und noch laufenden Bußgeldverfahren hätten gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, die Verfehlungen endgültig abzustellen und sich in Zukunft gesetzestreu und berufskonform zu verhalten. „Der Antragstellerin ist es trotz der Vorkommnisse möglich, zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes als angestellte Apothekerin zu arbeiten und nach Ablauf einer Frist erneut einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis zu stellen“, heißt es im Beschluss.