Rahmenvertrag

Friedenspflicht: Nur die DAK retaxiert

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Berlin -

Am 1. Juli trat der neue, zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelte Rahmenvertrag in Kraft. Darin enthalten sind laut DAV „gravierende Änderungen“. Außerdem gibt es technische Änderungen und die Abgabesoftware in den Apotheken muss neu programmiert werden. Daher hatte der DAV den GKV-Spitzenverband gebeten, im Juli auf Retaxationen zu verzichten. Der Dachverband hat seinem Mitgliedern empfohlen, der Friedenspflicht zu folgen. Große Kassen wollen sich daran halten. Nur die DAK schert aus.

„Der vdek lehnt eine generelle Friedenspflicht ab und dem schließen wir uns als DAK-Gesundheit an“, teilte ein DAK-Sprecher mit. Man werde keinen generellen Retax-Verzicht vornehmen, da nur technische Schwierigkeiten mit der neuen Software einen solchen rechtfertigen würden. „Jedoch wird die DAK-Gesundheit prinzipiell Einzelfälle mit Augenmaß prüfen und diese im Zweifel zu Gunsten der Apotheker berücksichtigen, bis die technische Umsetzung überall vollzogen und praktikabel ist“, so der Sprecher weiter.

Obwohl der Ersatzkassenverband vdek eine generelle Friedensplicht ablehnt, will Deutschlands größte Kasse, die TK, sich an die Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes halten und im Juli nicht retaxieren: „Die Techniker Krankenkasse (TK) folgt der Empfehlung des GKV-Spitzenverbands und hält sich damit an die ‚Friedenspflicht‘. Wie vom DAV gewünscht, soll diese bis zum Ende des Monats dauern“, so ein Sprecher. Auch die Barmer will die Apotheker mit Retaxationen verschonen: „Die Umsetzung des neuen Rahmenvertrages ist eine Aufgabe, die es vertragspartnerschaftlich zu meistern gilt. Vor dem Hintergrund eines fehlenden Erprobungszeitraums für die neu programmierte Apothekensoftware wird die Barmer der Empfehlung des GKV-SV im Rechnungsprüfungsprozess folgen“, teilte ein Sprecher mit.

Das gilt auch für das AOK-Lager: „Grundsätzlich war nach unserer Auffassung der Rahmenvertrag eindeutig. Im Sinne einer guten Vertragspartnerschaft hat sich die GKV in besonderen Fallkonstellationen aber bereit erklärt, mit Fehlern in einer kurzen Übergangsphase kulanter umzugehen. Unsere Hinweise wurden bei der erfolgten Abstimmung weitgehend berücksichtigt, wir tragen das also mit“, so der Sprecher des AOK-Bundesverbandes; Kai Behrens. Noch keine Antwort liegt vom BKK-Dachverband vor.

„Um den Übergang reibungslos zu gestalten, sollte die Friedenspflicht für Abgaben im Monat Juli 2019 gelten“, schrieb der DAV noch im Juni in einem Brief an den Abteilungsleiter Arznei- und Heilmittel des GKV-Spitzenverbandes. Der GKV-Spitzenverband empfahl daraufhin seinen Mitgliedskassen auf Retaxationen zu verzichten. Eine verbindliche Erklärung für alle Kassen wollte und konnte der GKV-Spitzenverband aber nicht leisten. Keine Retaxationen soll es geben, wenn bei Vorlage der Verordnung im Juni die Apotheke nach Abgaberegeln des alten Rahmenvertrages auswählt, die Vorlage mit Datum und Unterschrift vermerkt und die Abgabe im Juli erfolgt. Wichtig ist, dass die Apotheke den Vermerk vor der Abrechnung aufträgt. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich.

Keine Retaxation soll erfolgen, wenn der Beleg des Großhandels nach §2 Abs. 11 Rahmenvertrag neu zwar vorliegt, aber nicht den Bestimmungen des neuen Werks entspricht. Ebenfalls auf eine Retaxation verzichten sollen die Kassen, wenn die Apotheke die Regelungen zu den Packungsgrößen noch nicht anwendet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Apotheke, um eine möglichst günstige Abgabe vorzunehmen, die Anzahl der Packungen addiert und eine größere Packung abgibt. Die Abgabe von Klinikpackungen ist aber dabei nicht zulässig.

Ende Dezember 2018 hatten sich DAV und GKV-Spitzenverband nach fünf Jahren Verhandlungen auf einen neuen Rahmenvertrag nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) verständigt. Gelöst wurde etwa der Nachweis der Nichtverfügbarkeit. Künftig reichen zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel aus. Der Großhandelsverband Phagro hatte zugesagt, diese zu speichern und den Apotheken zum Nachweis zur Verfügung zu stellen. Zuvor hatten die Kassen eine Erklärung vom Hersteller gefordert, die im Alltag nur schwer zu beschaffen ist. In einigen Kammerbezirken gibt es hier bereits erleichterte Regelungen.

 

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