Bundesverfassungsgericht

Freibrief für Rezeptsammlung?

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Berlin -

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) scheint es nicht unmöglich, dass Apotheken mit Versanderlaubnis Rezepte sammeln und die Medikamente über ihren Botendienst ausliefern dürfen. Die Beschwerde einer Apothekerin gegen das Verbot eines entsprechenden Modells hatte in Karlsruhe allerdings aus anderen Gründen keinen Erfolg.

Versandapotheken dürfen seit dem Pick-up-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Jahr 2008 in Gewerbebetrieben Rezepte sammeln und Arzneimittel auch dort zur Abholung bereitstellen. Daneben gibt es offizielle Rezeptsammelstellen, die von Apotheken in ansonsten unterversorgten Gegenden betrieben werden dürfen, aber einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) dürfen Apotheken nicht einfach – wie hier in einem Supermarkt – überall Rezepte einsammeln und dann per Botendienst die Arzneimittel ausliefern. Das sei vom BVerwG-Urteil nicht erfasst.

Auch die Apothekerin, die jetzt vor das BVerfG gezogen ist, hatte in mehreren Gemeinden ohne eigene Apotheke selbstständig Rezeptsammelstellen eingerichtet. Diese waren jeweils als „Rezeptsammelkasten“ ihrer Versandapotheke gekennzeichnet. Diese Kästen wurden wochentags mindestens einmal geleert, die Medikamente anschließend ausgeliefert. Nur waren die Rezeptsammelstellen weder genehmigt, noch überhaupt beantragt worden. Die Apothekerin hatte sich auf ihre Versanderlaubnis gestützt.

Die Apothekerkammer Rheinland-Pfalz hatte das Modell verboten und ein Ordnungsgeld gegen die Apothekerin verhängt. Diese war gegen den Bescheid gerichtlich vorgegangen, hatte aber auch vor dem Berufsgericht in Mainz vor knapp einem Jahr keinen Erfolg. Gegen diese Entscheidung hat sie Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Allerdings war die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Inhaltlich merkten die Karlsruher Richter aber folgendes an: In der Sache spreche viel dafür, dass der Versandparagraf (§ 11a ApoG) im Lichte der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit so auszulegen ist, „dass eine Versandhandelserlaubnis die Sammlung von Rezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege der Botenzustellung umfasst“.

Es bestünden „gewichtige Zweifel, ob Gemeinwohlbelange vorliegen, die eine restriktive Auslegung des § 11a ApoG rechtfertigen können“. Es sei jedenfalls auch nicht offensichtlich, dass solche Lieferkonzepte wie im vorliegenden Fall „zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung“ führten.

Um sich diese Antwort gewissermaßen offiziell in Karlsruhe abzuholen, hätte die Apothekerin aber alle Mittel ausschöpfen müssen. Es wäre ihr demnach möglich gewesen, zunächst jedenfalls den Betrieb von Rezeptsammelstellen gemäß § 24 ApBetrO zu beantragen. „Hätte die Beschwerdeführerin eine solche Erlaubnis erhalten, wäre ihrem Begehren schon dadurch entsprochen worden. Zu einer berufsrechtlichen Sanktionierung wäre es dann von vornherein nicht gekommen“, so das BVerfG. Sie habe jedenfalls nicht dargelegt, dass ein entsprechender Antrag offensichtlich aussichtslos gewesen wäre oder ihr durch die Antragstellung Nachteile gedroht hätten.

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