Das Sozialgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Filialleiter als Apothekenleiter auch gegenüber den Krankenkassen Verantwortung tragen. Unter Verweis auf entsprechende apothekenrechtliche Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung stellte das Gericht fest, dass der Filialleiter im Innenverhältnis zum Apothekeninhaber mit Außenwirkung nicht von seinen Verpflichtungen entbunden werden kann.
Im konkreten Fall hatte ein Filialleiter gegen den Hamburger Apothekerverein sowie verschiedene Kassen geklagt, weil er durch diese von der Belieferung von Kassenrezepten ausgeschlossen worden war. Dem ehemals selbstständigen Pharmazeuten war 2006 durch den zuständigen Vertragsausschuss für die Dauer von zwei Jahren die Belieferung von Arznei- und Hilfsmitteln an Kassenpatienten untersagt worden. Außerdem hatten die Kassenverbände Geldstrafen verhängt.
Zur Ablösung der Geldstrafe hatten Apotheker und Kassen einen Vergleich geschlossen.Der Apotheker verkaufte seine Apotheke für einen Euro und wurde von der neuen Besitzerin als Filialleiter eingestellt. Eine Kasse reklamierte dies und behielt die Auszahlungen für abgerechnete Rezepte ein. Nach einer weiteren Personalrochade versuchte der Apotheker, per Eilantrag eine Änderung des Vergleichs zu erzielen, da der Ausschluss seine berufliche Existenz gefährde.
Das Sozialgericht Hamburg bekräftigte jetzt im Hauptsacheverfahren die Ablehnung des Eilantrags und bestätigte die Verantwortlichkeit von Filialleitern.
APOTHEKE ADHOC Debatte