Filiale darf Notdienst übernehmen APOTHEKE ADHOC, 08.09.2010 12:59 Uhr
Die Münchener Apothekerin Birgit Lauterbach darf die Notdienste ihrer SaniPlus-Apotheke auch weiterhin in ihrer Filiale, der benachbarten MediPlus-Apotheke, durchführen. Das Verwaltungsgericht München hob den Bescheid auf, mit dem die Bayerische Apothekerkammer eine zuvor erteilte Sonderregelung widerrufen hatte.
Die Apothekerin hatte die Kammer mit der Begründung verklagt, der Notdienst in der MediPlus-Apotheke sei unter anderem wegen der Vorteile für die Patienten genehmigt worden. Die Kammer hatte die Ausnahmeregelung nach nur einem Jahr im November 2009 mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg aufgehoben: Demnach sei die dauerhafte Übernahme des Notdienstes durch eine andere Apotheke rechtswidrig. Ausnahmen seien auf außerordentliche, singuläre Ereignisse beschränkt.
Das Gericht folgte der Argumentation der Apothekerin und hob den Widerruf auf. Die Kammer sei nicht verpflichtet gewesen, die Sonderregelung zu kippen. Stattdessen gebe es auch nach der Würzburger Entscheidung einen Ermessensspielraum, so die Richter.
Die SaniPlus-Apotheke sei - im Vergleich zur MediPlus-Apotheke mit U-Bahn-Aufgang und Autoschalter - „nur relativ versteckt zu erreichen“, so die Richter. Die Notdienstverlagerung in die Filiale diene daher der besseren Arzneimittelversorgung.