Rezeptur nur auf Rezept

Fiebersaft-Engpass: DAK-Anweisung für Apotheken

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Berlin -

Auch die DAK-Gesundheit sieht sich wegen der anhaltenden Lieferengpässe zu Lockerungen veranlasst: Bei Fiebersäften übernimmt die Kasse die Mehrkosten, bei Cotrimoxazol entfällt der Kostenübernahmeantrag.

Aktuell besteht für Fertigarzneimittel mit dem Antibiotikum Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol) ein Lieferengpass, betroffen sind verschiedene Darreichungsformen unterschiedlicher Hersteller. Sollte keine Ware der im deutschen Markt gelisteten Produkte verfügbar sein, so kann zur Versorgung ein Einzelimport nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) in Frage kommen. Um Apotheken in der kurzfristigen Versorgung ihrer Versicherten zu unterstützen, verzichtet die DAK auf die Genehmigung der Kostenübernahme bis Ende Januar. Sollten Beschaffungskosten anfallen, so gelten die Regelungen des
Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen.

Fiebersaft: Rezeptur nur als Ausnahme

Die Engpässe bei Säften mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen sind bekannt, wobei laut DAK „wohl eine sehr unterschiedliche Verteilung noch verfügbarer Packungen vorliegt“.

Die Kasse empfiehlt Apotheken folgendes Vorgehen, wenn das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig und nicht beschaffbar ist:

  • Kann eine Umstellung auf den jeweiligen Alternativwirkstoff (Paracetamol oder Ibuprofen) erfolgen oder ist ein Ausweichen auf eine andere Darreichungsform möglich, so ist lediglich die Verordnung der Arztpraxis anzupassen.
  • Sollten keine Produkte zum Festbetrag zur Verfügung stehen, können die Mehrkosten für Produkte oberhalb des Festbetrages direkt mit der DAK abgerechnet und müssen nicht den Versicherten der Kasse in Rechnung gestellt werden. Dafür ist das Sonderkennzeichen für die Nichtverfügbarkeit 02567024 mit dem Faktor 4 zu nutzen.
  • Kommt keine Alternative in Frage, so sollte mit der Arztpraxis besprochen werden, ob aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall eine Anfertigung eines individuellen Rezepturarzneimittels erfolgen kann. In dem Fall muss durch den Arzt oder die Ärztin ein neues Rezept ausgestellt werden, auf dem die Rezeptur verordnet wird. Bei Fragen sollen sich Apotheken an ihren jeweiligen Apothekerverband wenden.
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