Vorgaben für Alternativabgabe

Fiebersäfte: Rezeptur nur mit Defektbeleg

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Berlin -

Die Kassen geben sich großzügig, was Mehrkosten bei Fiebersäften angeht. Doch um Rezepturen abgeben zu können, müssen Apotheken auf die Vorgaben achten.

Nach der AOK und der DAK teilt auch die Pronova BKK mit, dass bei Lieferschwierigkeiten von Fiebersäften mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen eventuell anfallende Mehrkosten bereits seit August übernommen werden. Diese Regelung wird nun bis Ende März verlängert – unabhängig davon, ob die Lieferunfähigkeit tatsächlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet ist.

„Das heißt, wenn in der Apotheke kein zuzahlungsfreier Fieber- und Schmerzsaft aufgrund eines Lieferproblems zur Verfügung steht, übernimmt die Pronova BKK die anfallenden Mehrkosten für teurere Produkte, auch wenn kein Rabattvertrag besteht“, so die Kasse. Die Apotheke kann die Mehrkosten demnach direkt über das Kassenrezept mit der Sonder-PZN „Nichtverfügbarkeit“ und Faktor 4 abrechnen, sodass die Versicherten kein Geld auslegen müssten. „Die Pronova BKK möchte hiermit einen leichten Versorgungsweg für ihre Versicherten anbieten und gleichzeitig den Apotheken die tägliche Arbeit ein wenig erleichtern.“

Komplizierter wird es bei Rezepturen. Hier weisen etwa in Thüringen Landesapothekerkammer und Landesärztekammer noch einmal auf die Vorgehensweise hin: Sind Ibuprofen- oder Paracetamol-haltige Fiebersäfte als Fertigarzneimittel nicht mehr zu bekommen, haben Apothekerinnen und Apotheker die Möglichkeit, mit Rezepturen auszuhelfen. Allerdings kann diese Maßnahme ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den in Rede stehenden Wirkstoffen erfordert.

Folgende Voraussetzungen wurden zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Abda vereinbart:

  • Der Fiebersaft wurde vom behandelnden Arzt / von der behandelnden Ärztin verschrieben.
  • Die Nichtbeschaffbarkeit des verordneten Fertigarzneimittels ist in der Apotheke zu dokumentieren. Hierfür wird die Dokumentation in den Warenwirtschaftssystemen als ausreichend erachtet.
  • Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels erfolgt die Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin.
  • Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist und mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet sind, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
  • Es wird daher empfohlen, im Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit bei der Verordnung eines Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersaftes jeweils ein separates Rezept auszustellen.
  • Dieses kann bei „Nicht-Verfügbarkeit“ von der Apotheke mit einem Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin versehen werden.
  • Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit den Apotheken die Rezepturen von den Krankenkassen erstattet werden.
  • Die ärztlichen Verschreibungen sollen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gesondert berücksichtigt werden.

Nach wie vor ist eigentlich nur die Zubereitung von Rezepturen erlaubt; für Defekturen – also die Herstellung auf Vorrat – muss eine regelmäßige Verordnung nachgewiesen werden. Allerdings wird diese Vorschrift derzeit vielerorts weit ausgelegt. Und auch Rezeptursubstanzen sind derzeit kaum zu bekommen.

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