FFP2-Urteil wird vorgezogen Alexander Müller, 22.03.2021 14:35 Uhr
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) will nun doch früher über die Zulässigkeit des „FFP2-Rabatts“ entscheiden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 15. April vorverlegt – den letzten Tag, an dem die Coupons noch eingelöst werden können. Für die Beteiligten macht das dennoch einen kleinen Unterschied.
Risikopatient:innen hatten Anspruch auf insgesamt 15 kostenlose FFP2-Masken. Die ersten drei wurden im Dezember unbürokratisch über die Apotheken verteilt, für die zweite und dritte Runde wurden fälschungssichere Coupons über je sechs Masken von den Krankenkassen an ihre Versicherten verschickt. Diese mussten beim Einlösen der Coupons je 2 Euro Eigenanteil zahlen. Da die Apotheken ihrerseits für die Abgabe eine verhältnismäßig hohe Vergütung von zunächst 6 Euro, später 3,90 Euro erhielten, haben viele Apotheken auf die Zuzahlung verzichtet.
In verschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob der Erlass der in der Schutzmasken-Verordnung vorgesehenen Eigenbeteiligung zulässig ist. Den ersten bekannten Streit führte die Wettbewerbszentrale gegen easy-Apotheke. Das Landgericht Düsseldorf erließ die geforderte einstweilige Verfügung und wies den Widerspruch der Kooperation nach mündlicher Verhandlung ab.
Die Berufungsverhandlung vor dem OLG Düsseldorf wurde vom Gericht zunächst auf den 20. Mai terminiert. Allerdings endet die Frist zur Einlösung der zweiten Tranche der FFP2-Gutscheine am 15. April. Die Entscheidung wäre also viel zu spät gekommen.
Jetzt will das OLG genau an diesem Tag verhandeln – und mutmaßlich auch entscheiden. Die Verteilung der Masken wird zwar dann de facto bereits abgeschlossen sein. Doch vor dem offiziellen Ende der Aktion lässt sich die einstweilige Verfügung noch aufheben, nach deren Ablauf wäre die Sache nur noch für erledigt erklärt worden.
Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass das OLG kein Problem mit der Rabattgewährung hat. Ein zweiter Fingerzeig ist die Tatsache, dass die Düsseldorfer Richter die Berufung nicht direkt zurückzuweisen haben. Das hätten sie mit der Begründung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit jederzeit tun können. Für easy-Apotheke spielt es keine Rolle mehr, ob die Werbung zulässig war oder nicht, die Entscheidung könnte trotzdem noch eine wichtige Signalwirkung in den Markt geben.
Da die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung der Kooperation easy-Apotheke vorgegangen ist, waren die einzelnen Mitglieder davon nur indirekt betroffen. Sie konnten selbst entscheiden, ob sie die 2 Euro kassieren oder nicht. Anders liegt der Fall in Verfahren, die sich gegen einzelne Apotheken gerichtet haben. Die Wettbewerbszentrale hat in einigen weiteren Fällen Abmahnungen ausgesprochen und einstweilige Verfügungen erwirkt noch aktiver war der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW).
Sollte sich in Verfahren gegen einzelne Apotheken herausstellen, dass die Verfügungen zu Unrecht erlassen wurden, hätten die Abgemahnten Anspruch auf Schadensersatz. Sie könnten argumentieren, dass sie im Wettbewerb mit anderen Apotheken benachteiligt wurden, weil diese Rabatte gewähren und so mehr Coupons in ihre Apotheken lotsen konnten. Den konkreten Schaden müsste die betroffene Apotheke zwar im Zweifelsfall selbst belegen, mit Blick auf die Zahl der eingelösten Coupons – gegebenenfalls im regionalen Vergleich – hätte man hierfür aber sicherlich einen Ansatzpunkt. Allerdings wäre auch dies abhängig von der Entscheidung im jeweiligen Fall – und nicht vom Ausgang des Düsseldorfer Verfahrens.