FFP2-Rabatt: Urteil kommt zu spät Alexander Müller, 05.03.2021 08:57 Uhr
Zum Streit um des Kaisers Bart gerät die Frage, ob die Apotheken bei der Abgabe von FFP2-Masken auf den Eigenanteil verzichten dürfen – vielmehr: hätten verzichten dürfen. Denn die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist auf den 20. Mai terminiert. Dann ist die Maskenverteilung aber längst Geschichte.
Seit etwa Mitte Januar kamen die Versicherten mit den Berechtigungsscheinen ihrer Krankenkasse in die Apotheken. Sechs FFP2-Masken gab es für Risikopatient:innen auf Staatskosten, gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro. Viele Apotheken erließen ihren Kunden diese Zuzahlung aber, immerhin erhielten sie anfang selnst 6 Euro brutto pro Maske. Schnell kam die Frage auf, ob dieser Rabatt“ rechtlich zulässig ist.
Die Wettbewerbszentrale mahnte easy-Apotheke ab und erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf die geforderte einstweilige Verfügung. Doch easy legte Widerspruch ein und so wurde Anfang Februar in Düsseldorf noch einmal mündlich verhandelt. Das Ergebnis blieb dasselbe: Am 10. Februar bestätigte das Gericht, dass es sich bei der Schutzmaskenverordnung um eine Marktverhaltensregeln halte und der Erlass der Eigenbeteiligung nicht vorgesehen sei.
easy gab sich aber noch immer nicht geschlagen und legte Berufung gegen die Entscheidung ein. Jetzt hat das OLG Düsseldorf die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen – am 20. Mai 2021, um 15.15 Uhr. In der Sache spielt die Entscheidung damit überhaupt keine Rolle mehr: Die Frist zur Einlösung der zweiten Tranche der FFP2-Gutscheine endet am 15. April.
Schon jetzt hat der Ansturm in den Apotheken merklich nachgelassen: Die meisten Versicherten haben ihre Coupons inzwischen eingelöst. Allerdings gibt es regional spürbare Unterschiede, weil einige Krankenkassen die Berechtigungsscheine deutlich später verschickt haben als andere. Bei der AOK Plus gab es sogar eine Panne mit dem Dienstleister, weshalb noch immer nicht alle Anspruchsberechtigten versorgt sind.
Und nicht zuletzt wurde der Erstattungspreis der FFP-Masken von 6 auf 3,90 Euro gesenkt. Diesen Umstand haben einige Apotheken im Zusammenhang mit der ersten Entscheidung des LG Düsseldorf zum Anlass genommen, die Eigenbeteiligung doch zu kassieren. Andere Inhaber:innen haben weiter darauf verzichtet und riskiert, ebenfalls abgemahnt zu werden. Ohne rechtskräftige Entscheidung droht ihnen nun kaum noch Ungemach. Nur vereinzelt wurde andere Apotheken von der Wettbewerbszentrale oder dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) angegangen.
In den beaknnten Fällen haben die Landgerichte in Osnabrück, Dortmund, Bochum und Bremen ebenfalls entsprechende einstweilige Verfügungen gegen die Apotheken erlassen, vor dem LG Lüneburg wurde dagegen der Antrag nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.