Apotheken dürfen bei der Abgabe der FFP2-Masken nicht auf die Eigenbeteiligung der Versicherten verzichten. Das hat das Landgericht Düsseldorf (LG) soeben entschieden und damit die einstweilige Verfügung gegen Easy-Apotheke bestätigt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Easy hatte noch versucht, Widerspruch gegen die bereits erlassene Einstweilige Verfügung einzulegen. Doch nach der mündlichen Verhandlung vor einer Woche bleibt das Gericht bei seiner Auffassung. Ein Erlass der Eigenbeteiligung ist demnach ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Denn die Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) sehe eindeutig vor, dass die Apotheke diese Zuzahlung kassiert. Easy kann noch in Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) gehen.
Die Vorsitzende Richterin hatte sich in der Verhandlung Prozessbeobachtern zufolge an einer früheren BGH-Entscheidung zu Zugaben bei Teststreifen orientiert. Der Easy-Anwalt hatte zwar dagegen gehalten, dass es sich beim Eigenanteil gerade nicht um eine gesetzliche Zuzahlung handele, drang damit aber nicht durch. Das LG liest aus der SchutzmV, dass die Apotheken die Masken zu gleichen Konditionen im Auftrag des Staates abgeben sollen, ohne Wettbewerb. In der Verordnung heiße es schließlich auch, dass jede anspruchsberechtigte Person die Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro zu leisten hat.
Auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist, müssen Apotheken nach dieser Entscheidung aus Düsseldorf mit weiteren Abmahnungen rechnen, wenn sie Rabatte bei der Coupon-Einlösung gewähren. So geht etwa auch der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) bereits gegen Apotheken vor, die bei der Abgabe der FFP2-Masken zusätzliche Vergünstigungen gewähren. Dabei sieht der VSW nicht nur den Erlass der Eigenbeteiligung kritisch, sondern auch die Abgabe zusätzlicher Masken.
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