FFP2-Masken: Doppelte Umsatzsteuer Patrick Hollstein, 19.10.2022 17:22 Uhr
Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) hat die Bescheide für die Ausgabe der FFP2-Masken im Dezember 2020 und Januar 2021 korrigiert. Hintergrund ist der falsche Ausweis der Umsatzsteuer. Allerdings sollen die Apotheken unbeschadet aus der Sache gehen.
Im Dezember 2020, in der letzten Woche vor Weihnachten, konnten sich Menschen über 60 Jahren sowie Risikogruppen wie COPD-Patienten, Patienten mit Herzinsuffizienz und Diabetiker in den Apotheken kostenlos jeweils drei FFP2-Masken abholen. So sah es die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) des damaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) vor. Dazu musste nur der Personalausweis vorgelegt werden, eine Prüfpflicht bestand nicht. Für diese erste Tranche vom 15. Dezember bis 16. Januar wurden 490 Millionen Euro über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) verteilt – Berechnungsgrundlage war die Zahl der Rx-Packungen im dritten Quartal.
Ab Januar wurden Coupons von den Kassen an die Versicherten verschickt. Die Apotheken konnten nun pro Maske 6 Euro einschließlich Umsatzsteuer über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen; mit Wirkung zum 10. Februar wurde der Betrag auf 3,30 Euro netto pro FFP2-Maske gesenkt.
Steuer falsch ausgewiesen
Das Problem: Im Bescheid des NNF für die erste Tranche war fälschlicherweise eine Umsatzsteuer ausgewiesen: Da jedoch überhaupt keine Leistung zugunsten des NNF erbracht wurde, war dieser nicht dazu berechtigt, was offenbar als „unberechtigter Steuerausweis“ nach § 14c Absatz 2 UStG zu qualifizieren ist. Der Bescheid war diesbezüglich rechtswidrig und wurde nun dahingehend zurückgenommen. „Der Steuerausweis ist damit ungültig“, so der NNF.
Apotheken drohten damit doppelt belastet zu werden – einerseits durch die gesetzlich geschuldete, andererseits durch die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer.
Korrektur per Änderungsbescheid
Um die Sache zu lösen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) daher laut NNF in Absprache mit den obersten Finanzbehorden der Länder ein vereintachtes und effizientes Verfahren entwickelt: In einem ersten Schritt hat der NNF per Änderungsbescheid den Ausweis der Umsatzsteuer entfernt und diese für ungültig erklärt. Der übrige Bescheid bleibt wirksam.
In einem zweiten Schritt wird der Deutsche Apothekerverband (DAV) bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Wiesbaden bestätigen, dass er keine Vorsteuer für die Maskenpauschale gezogen hat. „Diese Information wird vom BMF zentral verteilt und an das für Ihre Apotheke zuständige Finanzamt gegeben. Dadurch wird vermieden, dass Sie die Umsatzsteuer ein zweites Mal entrichten müssen“, so der NNF.
Für die Apotheken soll es keine negativen Auswirkungen geben: Wer die auf Grund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuer bisher nicht angemeldet hat, soll das weitere Vorgehen mit seinem Steuerberater oder Finanzamt über das weitere Vorgehen sprechen.
Erstattung möglich
Wer dagegen die fälschlicherweise ausgewiesene Steuer angemeldet oder abgeführt hat, kann eine Berichtigung beantragen. Probleme dürfte es laut NNF nicht geben: „Die Beseitigung der Steuergefährdung erfolgt sowohl in Ihrem Individualinteresse als auch im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Erhebung der Umsatzsteuer.“
Steuerberater hatten mangels konkretem „Leistungstausch“ von vornherein daran gezweifelt, dass eine Umsatzsteuer ausgewiesen werden durfte. Immerhin erhielten Apotheken die Pauschale unabhängig davon, ob sie tatsächlich Masken ausgaben. Da die Empfänger Privatpersonen waren, die Masken aber vom Bund bezahlt wurden, bestand laut NNF keine umsatzsteuerliche Verpflichtung zur Rechnungserteilung. „Die Umsatzsteuer für die Abgabe der Schutzmasken wird unabhängig von einer Rechnungserteilung von Ihnen geschuldet und ist aus der ihr hierfür durch den NNF gezahlten Vergütung an das zuständige Finanzamt zu entrichten.“