Feuerlöscher: Größeren Kollateralschaden vermeiden Sandra Piontek, 22.08.2023 09:32 Uhr
Immer wieder kommt es bei Einbrüchen in Apotheken vor, dass die Täter Spuren mittels Pulverlöschern verwischen. Damit richten sie einen größeren Schaden an als der eigentliche Einbruch verursacht. „Diese Pulver-Feuerlöscher können zwar als einzige Gasbrände löschen, verursachen damit aber noch größeren Kollateralschaden, indem sie die gesamte Apotheke mit feinstem Pulver überziehen“, so Versicherungsexperte Michael Jeinsen. Welche Vorschriften gelten für Feuerlöscher im öffentlichen Raum?
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in Apotheken müssen geeignete tragbare Feuerlöscher bereitgehalten werden. Welche Art geeignet ist, wird durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Wichtig ist dabei, dass der Feuerlöscher für das im Betrieb potentiell zu löschende Brandgut zugelassen ist.
Generell gilt: „Pro Etage muss es einen Löscher mit 6 Löscheinheiten (LE6 Löscher) geben. In Apotheken mit viel Papier und Holz ist dafür der Schaumlöscher die beste Wahl. Denn den Schaum kann man hinterher abwischen“, so Jeinsen. Sinnvoll seien obendrein CO²-Löscher, und zwar „in der Nähe von Elektronik, also Servern, Kommissionierern, Blisterautomaten und PKA-Arbeitsplätzen“, so der Experte. Denn „diese Löscher löschen als einzige Elektronik-Brände, ohne selbige damit endgültig zu zerstören.“
Behördenposse
Aber gleichzeitig muss es „nur für eine einzige Brandart – nämlich Gasflammen – einen Pulverlöscher geben“ und zwar „direkt am Abzug beim Bunsenbrenner“, so Jeinsen. Diese gesetzliche Vorgabe sei aber deshalb „an der Grenze zur Behördenposse“, weil die Bunsenbrenner in Apotheken zu den „am wenigsten genutzten“ Geräten gehören.
Genau da liege das Problem: „Diese Pulver-Feuerlöscher verursachen damit aber noch größeren Kollateralschaden, indem sie die gesamte Apotheke mit feinstem Pulver überziehen. Dieses darf auf keinen Fall abgewischt oder gar mit Aufwischwasser in Berührung kommen. Denn dann ist alles hin, was so behandelt wurde“, so Jeinsen. Im Falle eines Einbruchs nutzen die Täter solche Pulverlöscher, um auch die kleinsten Spuren zu verwischen. „Das Pulver kann in einer Apotheke riesige Schäden anrichten. Das verwendete Löschpulver hat eine sehr geringe Korngröße, ist feiner als beispielsweise Mehl und besteht aus verschiedenen Salzen wie Phosphaten und Sulfaten.“ Einmal ausgelöst, verteile sich das Pulver sofort im ganzen Raum und kontaminiere diesen, so Jeinsen.
Monatelang schädlich
Durch die geringe Korngröße finde man das Löschpulver nach einem Einsatz in den kleinsten Spalten und Ritzen. „Weiterhin ist das Pulver hygroskopisch, es zieht Feuchtigkeit an. Dadurch können Metalle wie Computerplatinen oder Stahlschränke in Verbindung mit den Salzen im Pulver schneller korrodieren“, so Jeinsen.
„Verpackungen aus Papier mögen Feuchtigkeit, bekanntermaßen ebenfalls nicht. Einmal durchfeuchtete Medikamentenpackungen, in denen sich noch dazu Löschpulver befindet, können nicht mehr abgegeben werden.“ Auch Monate nach einer Kontamination durch Pulver können Computer, Laptops oder auch Kommissionierer ausfallen, weil die Elektronik von dem Pulver korrosiv angegriffen wurde, so der Experte.
Beweislast bei Apothekeninhaber
Das Fatale: „In solchen Fällen kann es sogar sein, dass die Versicherung die Zahlung des Schadens ablehnt, weil der Schaden nicht in direktem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden steht. Die Beweislast liegt dann beim Apothekeninhaber oder der Apothekeninhaberin“, weiß Jeinsen.
Trotz der offensichtlichen Nachteile haben viele Apotheken diese Löscher im Einsatz. „Sie sind günstig in der Anschaffung, müssen nicht frostsicher gelagert werden und können in der Regel drei Brandklassen löschen. Dazu gehören Feststoffbrände, Brandklasse A, Flüssigkeitsbrände, Brandklasse B und Gasbrände, Brandklasse C. Hinzu kommt, dass das Löschmittel keinen Austauschfristen unterliegt, wenn es trocken gehalten wird“, so Jeinsen.