FAQ: Antigenschnelltests APOTHEKE ADHOC, 28.06.2021 15:32 Uhr
Ab Juli sinkt das Testhonorar. Einige Apotheker:innen wollen dann aussteigen und die Dienstleistung nicht länger anbieten. Für alle, die weiterhin PoC-Tests anbieten, heißt es mehr Dokumentation, neue Anbindungen wahrnehmen und monatliche Datenübermittlungen.
Die Nachfrage nach Schnelltests ist vielerorts weiterhin gegeben. Aufgrund von zahlreichen Meldungen über dubiose Testcenter und fehlerhafte Abrechnungen werden die Vorgaben für die Erlaubnis der Durchführung nun geändert. Die Leistungserbringer sollen strenger überwacht werden. Für die Apotheken ändert sich weniger etwas am Prozess der Durchführung, da dieser von Anfang an hohen qualitativen Standars entsprach. Doch in Sachen Abrechnung und Datenübermittlung müssen Apotheker:innen ab Juli beziehungsweise August Neuerungen beachten.
Bisher konnten Apotheken für die Durchführung von Antigenschnelltests 12 Euro abrechnen. Ab Juli wird der Betrag um 4 Euro gesenkt. Auch bei den Sachkosten für die Beschaffung der Tests wird gekürzt. Angepasst an das „Marktniveau“ erhalten Apotheken ab 1. Juli 3,50 Euro für Antigenschnelltests und Laientests.
Vergütung
Ab 1. Juli: Absenkung für alle Leistungserbringer auf einen Pauschalbetrag von 3,50 Euro pro Antigen-Test (§ 11 TestV). Die Leistung an sich wird zusätzlich vergütet (§ 12 Abs. 1 und 2 TestV):
- PoC-Schnelltest: 8 Euro
- Überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung: 5 Euro
Testzertifikate
Die Apotheken müssen das Angebot machen, ein Testzertifikat auszustellen. Diese Zertifikate können in die Corona-Warn-App (CWA) übertragen werden.
Ab 1. August sind die Apotheken zur Anbindung an die CWA insofern verpflichtet, dass die Vergütung der Leistungserbringung an die Anbindung gekoppelt ist (§ 7 Abs. 9 TestV). Die Registrierung erfolgt online per Mail.
Trotz Pflicht der Einspeisung in die CWA wird der DAV voraussichtlich keine Schnittstellenlösung im Portal schaffen.
Datenübermittlung
Ab 1. August müssen die Apotheken die Zahl der durchgeführten Bürgertestungen nach § 4a TestV und die Gesamtzahl an positiven Tests an das zuständige Gesundheitsamt melden (§ 7 Abs. 10 TestV). Eine namentliche Nennung der Positivergebnisse erfolgt nicht.
Überprüfung durch die KV
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) soll die Plausibilität der Abrechnung stärker überprüfen. Neben Stichproben soll auch einekonkrete Veranlassung möglich sein. Das gilt auch rückwirkend zum 1. Januar. Ab 1. Juli wird die KV nach § 7a TestV mit der Abrechnungsprüfung betraut. Ihr Verwaltungskostensatz werde daher für Nichtmitglieder ab dem 1. Juli wieder auf 3,5 Prozent erhöht (§ 8 TestV).
Genesenenzertifikate
Genesene haben Anspruch auf ein entsprechendes Zertifikat. Die verpflichtene Vorlage des Impfausweises in Kombination mit dem PCR-Ergebnis soll auch für die einfach Geimpften entfallen.
Die Ausstellung von Genesenenzertifikaten wird mit 6 Euro vergütet (§ 12 Abs. 6 TestV).
Die Ausstellung über das DAV-Portal ist nicht möglich. Weiterhin ist unklar, ab wann und wie Apotheken die Genesenenzertifikate ausstellen können. Das Robert Koch-Institut hat seine Softwarelösung generell auch für Apotheken freigegeben. Ob und wie zukünftig hierüber generierte Genesenenzertifikate abgerechnet werden können, ist aktuell unklar.