Ein nicht gegen Covid-19 geimpfter, angestellter Apotheker soll sich selbst ein Genesenenzertifikat ohne ein vorheriges PCR-Testergebnis ausgestellt haben. Stattdessen soll er selbst einen alten Bluttest als Grundlage genommen und darin eine Corona-Infektion gedeutet haben. Sein Chef kam dahinter und kündigte ihm fristlos. Das Arbeitsgericht Dortmund bestätigte die Entscheidung des Inhabers. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fünf Jahre war der angestellte Apotheker für seinen Chef in einer Apotheke im Dortmunder Norden tätig. Im vergangenen Sommer soll er sich selbst ein digitales Covid-19-Genesenenzertifikat ausgestellt haben. Allerdings habe es nie einen vorherigen PCR-Test samt positiven Ergebnis gegeben, sagt Rechtsanwalt Andreas Pigorsch, der den Inhaber vertritt. Im November sollte der Angestellte das PCR-Testergebnis vorzeigen. Weil er dies nicht konnte, flog die Sache auf. Ende November mussten Inhaber:innen den Impfstatus ihrer Angestellten überprüfen und sich zeigen lassen, ob die 3G-Regel am Arbeitsplatz erfüllt ist.
Eine Verwarnung sei für den Apothekeninhaber nicht in Frage gekommen. „Es gibt Dinge, da muss man nicht mehr abmahnen“, so Pigorsch. Der Chef sprach eine fristlose Kündigung aus. Der Angestellte habe dagegen vor dem Arbeitsgericht Dortmund Kündigungsschutzklage eingelegt. Im Gütetermin sei bereits klar geworden, dass sich der Apotheker angesichts der Schwere des Falls nicht auf eine Abfindung einlassen wollte.
Denn für die Apotheke wäre es „geschäftsschädigend“, wenn herauskomme, dass der Inhaber nicht entschieden gegen die Vorlage eines falschen Genesenenzertifikats vorgegangen sei. Zudem habe sich der Angestellte in der Zeit davor mit dem Dokument noch im Ausland aufgehalten. Dass das Gericht in erster Instanz der fristlosen Kündigung zustimmt, sei selten und bestätige die Schwere des Falls. Es komme im Verhältnis 1:500 vor, dass eine Arbeitgeber:in eine fristlose Kündigung durchbekomme. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der angestellte Approbierte noch Rechtsmittel einlegen kann.
Ob dem Approbierten weitere Konsequenzen drohen, ist fraglich: Der Inhaber stellte auch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Diese sei jedoch wegen geringfügigen Verschuldens eingestellt worden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung sei erfolglos geblieben. „Die Staatsanwaltschaft ist dabei geblieben.“ Auch die Apothekerkammer sei informiert worden.
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