Apotheker können auf Schadenersatz klagen Alexander Müller, 17.02.2017 10:33 Uhr
Das Verfahren um die „Brücken-Apotheke“ ist vermutlich demnächst Geschichte. Wenn der an der Abmahn-Aktion aus dem Jahr 2014 beteiligte Rechtsanwalt einen fünfstelligen Betrag an gemeinnützige Organisationen spendet, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Betroffene Apotheker werden nicht entschädigt, sie können allenfalls selbst für ihre Kosten streiten.
Becker hatte im Auftrag von Apotheker Hartmut Wagner im Dezember 2014 mehrere tausend Apotheken abgemahnt. Die Aktion war recht offenkundig rechtsmissbräuchlich, gegen beide wurde Strafanzeige gestellt. Wagner ist zwischenzeitlich verstorben, gegen Becker wurde wegen des Verdachts des versuchten Betruges jedoch weiter ermittelt. Gegen Auflage wird das Verfahren jetzt eingestellt.
Parallel zum Strafverfahren hatten mehrere betroffene Apotheker zivilrechtlich auf Schadenersatz geklagt. Sie forderten von Becker die Erstattung ihrer Anwaltsgebühren. Diese Verfahren sind zum Teil noch anhängig und können nach der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Leipzig weiter geführt werden. Wie viele Verfahren und mit welchen Forderungen aktuell laufen, ist nicht bekannt.
Doch allein die Stuttgarter Kanzlei Oppenländer hatte im Auftrag von etlichen Apotheken vor dem Landgericht München II Schadenersatzansprüche in sechsstelliger Höhe geltend gemacht. Hintergrund ist, dass Wagner und Becker unter anderem rund 2500 Apotheken abgemahnt hatten, die den Homepage-Anbieter apotheken.de benutzten.
Die Einstellung des Verfahrens gegen Becker steht dem nicht im Weg, wie Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann von der Kanzlei Terhaag mit Blick auf die Strafprozessordnung (StPO) erklärt. „Da das Verfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, bedeutet dies, dass die Aussichten für Schadenersatzklagen gut sind“, so Herrmann, der in der Sache ebenfalls einige Apotheken vertreten hatte. Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO ist für etwaige Zivilklagen eine bessere Grundlage für die Geschädigten.
Der Schaden für die Apotheker besteht hier in den Aufwendungen für den eigenen Rechtsanwalt zur Abwehr der Abmahnung. Herrmann rät Betroffenen, die Schäden erlitten haben, noch Klage einzureichen. Denn zivilrechtliche Ansprüche bleiben von der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens grundsätzlich unberührt.
Dazu haben Betroffene noch bis zum Jahresende Zeit. Die Abmahnwelle war Ende 2014 erfolgt. Die Verjährungsfrist läuft drei Jahre nach Ablauf dieses Jahres. Demnach sind die Fälle am 31.12.2017 verjährt. Entscheidend ist, dass die Sache bei Gericht anhängig ist. Allein der Fall in München könnte Becker deutlich teurer zu stehen kommen als die Geldauflage der Staatsanwaltschaft. Der Leipziger Anwalt wollte sich auf Nachfrage nicht dazu äußern, ob er mit weiteren zivilrechtlichen Klagen rechnet. Für ihn ist der Fall erledigt.