Faktencheck: Neues Rezepturhonorar Deniz Cicek-Görkem, 12.05.2017 14:29 Uhr
Apotheker dürfen sich auf mehr Geld freuen: Das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) sieht rund 100 Millionen Euro Honorarerhöhung für die Apotheker vor. Betroffen von dem neuem Gesetz sind Rezepturarzneimittel, Betäubungsmittel- und T-Rezepte. Für die individuelle Herstellung soll es zusätzlich 70 Millionen Euro geben, für den Umgang mit dokumentationspflichtigen Präparaten nochmals rund 30 Millionen Euro.
Wie ist der Status quo?
Bislang galt gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), dass zum Beispiel bei der Herstellung von gemischten Tees und Lösungen ohne Anwendung von Wärme bis 300 Gramm ein Rezepturzuschlag von 2,50 Euro abgerechnet werden konnte. Bei halbfesten Zubereitungen wie beispielsweise Salben und Pasten bis 200 Gramm durfte die Apotheke 5 Euro Aufschlag berechnen. Bei einer Kapsel- und Zäpfchenherstellung bis 12 Stück oder für eine Sterilfiltration bis 300 Gramm wurden 7 Euro Zuschlag fällig. Dazu kamen ein Aufschlag sowie gegebenfalls Sonderpositionen. Für Betäubungsmittel-Rezepte konnte der Apotheker 26 Cent berechnen.
Was ändert sich jetzt?
Für verschreibungspflichtige Rezepturarzneimittel kann künftig – wie bei Fertigarzneimitteln – zusätzlich ein Festzuschlag von 8,35 Euro abgerechnet werden. Allerdings wird auch auf das Rezepturhonorar der Kassenabschlag von 1,77 Euro fällig. Zusätzlich werden die Arbeitspreise um jeweils einen Euro erhöht. Bei Tees und Lösungen gibt es dann 3,50 Euro, bei Salben und Pasten bis 200 Gramm 6 Euro. Kapseln und Zäpfchen bis 12 Stück können dann mit 8 Euro Rezepturzuschlag taxiert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind parenterale Zubereitungen.
Die Kassen zahlen für Betäubungsmittel- und T-Rezepte künftig 2,91 Euro einschließlich Mehrwertsteuer.
Wann tritt die neue Regelung in Kraft?
Das AM-VSG tritt morgen in Kraft. Nachdem Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz am 4. Mai unterzeichnet hat, ist es heute im Bundesgesetzblatt erschienen. Somit sind die neuen Regelungen ab 13. Mai schon gültig.
Wie sieht die Taxierung im Genauen aus?
Der Preis der verschreibungspflichtigen Rezepturarzneimittel setzt sich künftig wie folgt zusammen:
Summe der Apothekeneinkaufspreise (AEP) aller verwendeten Ausgangsstoffe und Packmittel
+ 90 Prozent Festzuschlag auf AEP
+ neuer Rezepturzuschlag (3,50 Euro, 6 Euro oder 8 Euro)
+ 8,35 Euro Festzuschlag
= Netto-Apothekenabgabepreis
+ 19 Prozent Mehrwertsteuer
= Brutto-Apothekenabgabepreis
Was sieht das neue Gesetz bei größeren Herstellungsmengen vor?
Die neue Honorierung gilt nicht bei größeren Herstellungsmengen. Nach der AMPreisV können die Apotheken wie bislang für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge einen Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent berechnen.
Wie sieht es mit nicht verschreibungspflichtigen Rezepturen aus?
Da die AMPreisV für nicht verschreibungspflichtige Rezepturen nicht gilt, bringt die neue Regelung keine Änderung. Der Apothekenleiter entscheidet weiterhin über die Abgabepreise bei Rezepturen der Selbstmedikation.
Was bringt das AM-VSG noch?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes beginnt die Restlaufzeit der exklusiven Zyto-Verträge der Kassen. Diese läuft drei volle Monate, also bis Ende August.