Faktencheck: Impf- und Genesenennachweis aus der Apotheke APOTHEKE ADHOC, 21.05.2021 14:59 Uhr
In Zukunft sollen die Apotheken Impfzertifikate ausstellen. Doch auch wer eine Corona-Infektion bereits durchgemacht hat, soll Geimpften gleichgestellt werden und einen sogenannten Genesenennachweis erhalten, mit dem er von Erleichterungen profitieren kann. Gestern hat der Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Noch sind Fragen offen.
Was unter einem Genesenennachweis zu verstehen ist, war bereits in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geregelt worden. Der Nachweis, dass bereits eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht wurde, wird auf der Grundlage eines Labortests ausgestellt: Konkret verlangt wird eine „Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“.
Diese muss mindestens 28 Tage zuvor durchgeführt worden sein und darf nicht älter als sechs Monate sein. Hintergrund ist die Einschätzung des Robert Koch-Insituts (RKI), nach der nur von einer Immunisierung von maximal sechs Monaten ausgegangen werden kann. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht laut Verordnung nicht aus, um als genesene Person zu gelten. Mit anderen Worten: Wurde zum Zeitpunkt der Infektion kein PCR-Test erstellt, kann der Nachweis nicht nachträglich erstellt werden.
Wird in der Apotheke ein entsprechender Befund vorgelegt, kann diese – analog zum Impfzertifikat – das sogenannte Covid-19-Genesenenzertifikat ausstellen. Dies gilt laut Gesetzestext nur, wenn „eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus Sars-CoV-2 vorgelegt wird“. Außerdem muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin „geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Covid-19-Genesenenzertifikats, insbesondere um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Testdokumenation nachzuprüfen“ ergreifen.
Zur Erstellung des Zertifikats sollen folgende Daten an das Robert Koch-Institut RKI übermittelt werden, wo das Zertifikat dann technisch generiert wird:
- Name der getesteten Person und Geburtsdatum,
- Datum der Testung und
- Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung und zum Aussteller.
Ausgestellt werden soll der Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, zulässig sind „verkörperte oder digitale Form“.
Die Vergütung ist unklar. Im Referentenentwurf für die Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wird nur der Impfnachweis samt Vergütung geregelt.
Nach Ablauf der sechs Monate soll die jeweilige Person laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Impfung. Für sie reicht laut Verordnung eine Dosis, mit der dann der Impfnachweis verlangt werden kann. Laut Ständiger Impfkommission (Stiko) wird eine Impfstoffdosis als ausreichend angesehen, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden. „Die Empfehlung der einmaligen Impfung nach durchgemachter Sars-CoV-2 Infektion bezieht sich aktuell auf alle Altersgruppen und unabhängig vom Zeitpunkt der natürlichen Infektion“, so die Verordnung.