Apotheken dürfen Covid-19-Impfungen in externen Räumen anbieten. Doch je nach Region kommen auf die Inhaber:innen unterschiedliche Vorgaben zu. Während Apotheker:innen in Niedersachsen die Nutzung lediglich anzeigen müssen, ist man in Sachsen-Anhalt strenger.
Zahlreiche Apotheker:innen wollen die Impfkampagne des Bundes unterstützen. Vielerorts will man jedoch den laufenden Betrieb nicht stören oder verfügt nicht über angemessene Räume. Deshalb sind externe Räume im Gespräch. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellte klar, dass ein Ausweichen auf andere Räume kein Problem darstelle. Eine Erlaubnis sei nicht notwendig.
Ein strengerer Ton kommt aus Sachsen-Anhalt. „Werden für die Impfungen externe Räume gewählt, welche nicht von der Apothekenbetriebserlaubnis erfasst sind, bedarf es hierfür eines vorherigen formlosen Antrags auf Gestattung zur Nutzung dieser Räume beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt“, informiert die Kammer in einem Rundschreiben. Anders als in Niedersachsen, sind dafür mehrere Unterlagen nötig: Verlangt werden, dass der vorgesehene Ort mit Adressangabe, Raumskizze oder Grundriss sowie Nachweis der Verfügungsgewalt, das heißt eine Vereinbarung oder Mietvertrag angegeben wird. Außerdem sollen Inhaber:innen die Nutzungszeiten und die -dauer für das tägliche Angebot sowie die Gesamtzeit angeben. Wie in Niedersachsen auch müssen sich die Räumlichkeiten in angemessener Nähe zu den Apothekenbetriebsräumen befinden.
In der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der Begründung ist definiert, dass „geeignete Räumlichkeiten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Apothekenbetriebsordnung (Raumeinheit) nicht erfüllen müssen“.
In der Begründung steht auch, dass die Apotheken per Selbstauskunft gegenüber ihrer Kammer erklären können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. Von der Kammer muss nur der Eingang dieser Selbstauskunft bescheinigt werden. „Um sicherzustellen, dass nur die öffentlichen Apotheken Impfstoff zur eigenen Verwendung bestellen, die die Voraussetzungen erfüllen, ist vor der ersten Bestellung die Bescheinigung der zuständigen Kammer einzuholen“, heißt es in der Begründung zur Impfverordnung.
Konkret geregelt ist in der Impfverordnung auch, was „geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit“ bedeutet: „Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere auch eine Liege gehören. Erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten. Zudem müssen die Impfstoffe qualitätsgesichert entsprechend den Vorgaben der gültigen Fachinformation gelagert und für die Impfung vorbereitet werden können.“
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