Exklusivvertrieb: Wie weit reicht der Kontrahierungszwang? Alexander Müller, 09.02.2023 10:54 Uhr
Spezialgroßhändler Virion will seine Lieferbedingungen umstellen und damit neue Gebühren und Zahlungsfristen einführen. Weil die Phoenix-Tochter einige Hochpreiser exklusiv vertreibt, sehen sich Apotheken unter Druck gesetzt. Müssen sie sich wegen des Kontrahierungszwangs jede Lieferbedingung diktieren lassen? Der Großhandelsverband Phagro sieht die Direktgeschäfte zwar auch kritisch, verweist aber auf eine Lücke, die der Gesetzgeber gelassen hat.
Die Krebsmedikamente Lynparza (Olaparib), Calquence (Acalabrutinib) und Tagrisso (Osimertinib) von AstraZeneca können Apotheken über ihren normalen Großhandel nicht bestellen. Der Vertrieb läuft ausschließlich über Virion. Und der Spezialgroßhändler will zum 15. Februar seine neuen Lieferbedingungen durchsetzen.
Aber was passiert eigentlich, wenn Apotheken den neuen AGB ganz oder in Teilen nicht zustimmen. Wird die Apotheke dann vollständig von einer Belieferung ausgeschlossen? Phoenix schickte auf Anfrage von APOTHEKE ADHOC nur einen schmalen Einzeiler: Dass man dies nicht kommentieren werde.
Apotheker schickt Virion Fragenkatalog
Apotheker Dr. Christian Fehske aus Hagen macht seine Zustimmung zu den neuen Bedingungen von Antworten auf einen Fragenkatalog abhängig, den er Virion schon vor Wochen geschickt hat. Darin geht es unter anderem um die Definition von „Lieferungen am Samstag oder im Frühdienst“, die neue Retourenregelung oder die Datenschutzklauseln.
Fehske weist Virion zudem darauf hin, dass mit den Liefergebühren die Großhandelszuschläge nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) überschritten werden. Apotheken könnten diese „Sonderbeschaffungskosten“ nach § 8 AMPreisV der Krankenkasse in Rechnung stellen. Dazu würde er sich eine entsprechende Kennzeichnung der Versandgebühren auf den Virion-Rechnungen wünschen. „Das würde allen Apotheken bei der Beantragung der Kostenübernahme durch die entsprechenden Krankenkassen sicherlich sehr helfen“, schreibt der Apotheker aus Hagen. Antworten hat er trotz Nachfrage bislang nicht erhalten.
Deshalb geht Fehske jetzt noch einen anderen Weg und macht seine „normalen“ Großhändler auf ihre Verpflichtung zur Bevorratung aufmerksam. Dazu hat er seinen eigenen Jahresbedarf für die drei Artikel von AstraZeneca zusammengestellt: 45 Packungen Lynparza hat er abgegeben, 50-mal Tagrisso und 7-mal Calquence, davon allerdings sechs ab August.
Damit liege seine Apotheke zumindest bei Lynparza und Tagrisso schon hart an der Grenze, ab der er sich selbst mit den Artikeln bevorraten müsste – um den gesetzlich vorgeschriebenen „Wochenbedarf“ zu decken. Für den Großhändler könnte sich dagegen bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Bevorratung ergeben, meint Fehske. Denn in § 52b Arzneimittelgesetz (AMG) heißt es als Vorgabe für die Großhändler: „Die vorzuhaltenden Arzneimittel müssen dabei mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen.“
Auf Grundlage des nunmehr konkret dokumentierten Bedarfs könnte der Großhändler – so Fehskes Idee – doch bei AstraZeneca vorsprechen und den Hersteller höflich um Unterstützung bei der Erfüllung des gesetzlichen Bevorratungsauftrags bitten.
Phagro kann Hersteller nicht verpflichten
APOTHEKE ADHOC hat beim Großhandelsverband nachgefragt, wie der Phagro solche Vertriebsmodelle einschätzt. Schließlich hatte der Verband in der Vergangenheit erfolgreich gegen DTP-Bestrebungen (Direct to pharmacy) der Hersteller gekämpft und einen Belieferungsanspruch durchgesetzt. So sieht es der Phagro auch heute: „Exklusivverträge eines pharmazeutischen Unternehmers mit Arzneimittelgroßhandlungen, die andere, insbesondere vollversorgenden pharmazeutische Großhandlungen, von der Belieferung oder der Inanspruchnahme ihres Belieferungsanspruchs gemäß § 52b. Abs. 2 S. 1 AMG ausschließen, verstoßen sowohl ordnungsrechtlich gegen die arzneimittelrechtlichen Vorgaben gemäß § 52b Abs. 2 S. 1 AMG, als auch gegen Wettbewerbsvorschriften.“
Allerdings haben die Phagro-Großhändler offenbar gegenüber den Herstellern keine Handhabe, sie zur Belieferung zu verpflichten. Ob und inwieweit sich aus der Gewährleistungspflicht der Hersteller ein „zivilrechtlicher Lieferanspruch“ begründen ließe, das habe der Gesetzgeber „nicht hinreichend rechtssicher gelöst“, so der Phagro.
Beliefert ein Hersteller die vollversorgenden Großhändler nicht, sei dies „nicht entsprechend ordnungsrechtlich sanktioniert“ und könne von den zuständigen Arzneimittelaufsichtsbehörden aufgrund fehlender Rechtsfolgen nicht vollzogen werden, so der Phagro weiter. An dieser Klarstellung fehle es derzeit.
Laut dem Großhandelsverband spricht der Gesetzgebung aber ausdrücklich nicht von „vorgehaltener“ oder „vorrätiger“ Menge, sondern von der „vorzuhaltenden“ Menge. „Das heißt, dass eine entsprechende Lieferfähigkeit einschließlich erwarteter eingehender und kontinuierlicher Lieferungen der pharmazeutischen Industrie zum Umfang der zweiwöchigen Bedarfsdeckungsverpflichtung zählt.“ Die gesetzlichen Vorgaben des AMG seien wiederum Grundlage für die entsprechenden Lieferverträge der einzelnen Großhändler mit der Pharmaindustrie.
Und da die Marge der Großhändler gedeckelt ist und die Logistik für Hochpreiser ein von ihnen oft beklagtes defizitäres Geschäft ist, werden sie in den Verhandlungen mit den Herstellern vermutlich nicht mit allzu viel Nachdruck auf eine Belieferung bestehen. Das Nachsehen haben die Apotheken, denen ein Vertriebsweg vorgeschrieben wird, der sie mit vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Kosten belastet.