OTC-Preiswerbung

Erste Abmahnungen wegen UVP

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Früher als angekündigt hat die Wettbewerbszentrale Apotheken wegen vermeintlicher irreführender Preiswerbung abgemahnt. Die easy-Versandapotheke hatte dieser Tage eine Unterlassungserklärung in der Post. Dabei hatte easy die eigene Strategie extra umgestellt: Statt einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als Referenz wird neuerdings ein „AVP*“ herangezogen. In der Fußnote heißt es: „*Unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauertaxe“.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind sich AVP und UVP aus Verbrauchersicht zu ähnlich. Außerdem könne ein durchschnittlicher Apothekenkunde nichts mit der „Lauertaxe“ anfangen. easy wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben und lässt es auf eine gerichtliche Klärung ankommen. Ebenfalls abgemahnt wegen der Formulierung „AVP (empf. Apothekenverkaufspreis)“ wurde die Versandapotheke „Pharmazin“ der Spitzweg-Apotheke in Langen.

Auch viele niedergelassene Apotheken werben mit einer UVP, obwohl der Hersteller keine Preisempfehlung für das betroffene Produkt ausgesprochen hat. Die Wettbewerbszentrale hatte deshalb für den Dezember Abmahnungen angekündigt. Ein Bezug auf den in der Warenwirtschaft angegebenen Listenpreis ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale ebenfalls irreführend. Dieser Preis wird von der Krankenkasse erstattet, wenn das OTC-Produkt ausnahmsweise verschrieben wird. Für den Verbraucher spiele dieser Preis aber keine Rolle, so die Wettbewerbszentrale.

Nach dieser Auffassung dürfte auch anderen Versendern Unheil drohen: So bewirbt Aporot die eigenen Rabatte ebenfalls unter Bezugnahme auf den „AVP* = Apothenkenverkaufspreis“. Immerhin wird erklärt, was der „ABDA-Artikelstamm“ ist. Immer noch gegen die klassische UVP werben die Versandapotheken Mycare, Vitalsana und Zur Rose.


Bei DocMorris ist neben der UVP einmal von der „unverbindlichen Herstellermeldung des Apothekenverkaufspreises an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA GmbH)“ die Rede, an anderer Stelle vom gesetzlichen Verkaufspreis oder bei rezeptpflichtigen Produkten dem Apothekenabgabepreis. Sanicare wirbt wie Apotal mit einem „üblichen Apothekenverkaufspreis berechnet nach der Arzneimittelpreisverordnung“, Preisänderungen und Irrtümer vorbehalten.

Offensichtlich bemüht um eine korrekte Darstellung ist die Europa Apotheek Venlo (EAV): „Verkaufspreis gemäß Lauer-Taxe, Stand 01.11.2010; verbindlicher Abrechnungspreis nach der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (sog. Lauer-Taxe) bei Abgabe zu Lasten der GKV, die sich gemäß §129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt“. Vermutlich sagt die Zahl vor dem Prozentzeichen dem durchschnittlich aufgeklärten Verbraucher doch mehr.

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