Die Corona-Krise fordert besondere Maßnahmen, auch von den Kassen. Nachdem die AOK Rheinland/Hamburg vor wenigen Tagen die Abgaberegeln für Apotheker gelockert hat, ziehen nun die Ersatzkassen nach. Wie der Vdek informiert, wurde für rund 28 Millionen Versicherte eine Sonderregelung getroffen.
„Um die Zahl der Personenkontakte in Apotheken zu reduzieren und damit das Risiko einer Infektion mit dem neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) zu verringern, lockern die Ersatzkassen […] die Regelungen zur Abgabe von Arzneimitteln“, teilt der Vdek mit. Die Lockerungen bei der Abgabe gelten für Versicherte von TK, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK.
Apotheker können ab sofort bei Versicherten der Ersatzkassen statt dem Rabattpartner auch ein nicht-rabattiertes Arzneimittel abgeben. Möglich ist die Abweichung vom Rabattvertrag unter folgender Bedingung: „Dies gilt dann, wenn das rabattierte Medikament in der Apotheke, die der Patient aufsucht, nicht mehr vorrätig ist.“
Die Einigung soll verhindern, dass die Betroffenen die Apotheke ein weiteres Mal aufsuchen müssen, um ein das bestellte Medikament abzuholen oder eine andere Apotheke aufsuchen zu müssen, um versorgt zu werden. Die Regelung ist zunächst bis zum 30. April 2020 befristet.
Insbesondere für ältere und vorerkrankte Patienten ist die Regelung eine Schutzmaßnahme. „Die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Ersatzkassen leisten ihren Beitrag dazu, wo immer es möglich ist. Mit der kurzfristig getroffenen Regelung zur Arzneimittelabgabe schützen wir insbesondere ältere und vorerkrankte Patienten, die Apotheken besonders häufig aufsuchen. Zugleich ist es ein Beitrag zur Verringerung des allgemeinen Infektionsrisikos“, erklärt die Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner.
Ist ein rabattiertes Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, handelt es sich infolge der Lockerung um einen dringenden Fall. Folglich müssen die Sonder-PZN 02567024 und der zugehörige Faktor 5 oder 6 auf das Rezept gedruckt werden. Die Apotheke darf zwar ein nicht-rabattiertes Arzneimittel abgeben, muss aber die Vorgaben des Rahmenvertrags einhalten!
Was ist zu tun? Sonder-PZN plus Faktor 5 aufdrucken und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel/einen preisgünstigen Import abgeben. Der Kandidat darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.
Was ist zu tun? Abgabe des nächstpreisgünstigen vorrätigen Arzneimittels (Generikamarkt) beziehungsweise eines Referenzarzneimittels oder Imports. Aufdrucken von Sonder-PZN und Faktor 6 nicht vergessen. Wie auch sonst gilt: Das abgegebene Medikament darf nicht teurer als das verordnete sein.
Achtung! Gemäß § 17 ist im dringenden Fall eine Abweichung von der verordneten Packungsgröße möglich, wenn die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig ist.
Liegt eine Akutversorgung vor oder erfolgt die Abgabe im Notdienst und sind kein Aufschub der Versorgung und keine telefonische Rücksprache mit dem Arzt möglich, gelten bei einer nicht eindeutig bestimmten Verordnung Ausnahmen. Zu finden sind diese in § 17 Rahmenvertrag.
Nicht vergessen: Die Verordnung ist zeilenweise zu betrachten und die jeweils rezeptierte Anzahl an Packungen abzugeben.
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