Gematik-App

E-Rezept: So funktioniert die WaWi-Abfrage durch die Kunden

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Berlin -

Die Pläne zur Verfügbarkeitsabfrage von Arzneimitteln über die E-Rezept-App der Gematik werden detaillierter: Im Sommer hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) angekündigt, dass Patienten die Möglichkeit haben sollen, mittels App vorab bei Apotheken abzufragen, ob ihr verordnetes Rezept vorrätig ist. Das wird nicht automatisch geschehen, sondern muss als Anfrage vom Apotheker selbst bearbeitet werden. Wie das in der Praxis funktionieren soll, hat der E-Rezept-Produktmanager der Gematik nun beim Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) erläutert. Die App soll den Apothekern einiges abnehmen – eins aber nicht: die Prüfung der Rabattverträge.

Die Zukunft gehört dem Warenwirtschaftssystem: Künftig soll der Großteil der heute noch händisch erledigten Arbeiten bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dort stattfinden. Unter anderem wird das Abzeichnen von Rezepten nicht mehr auf Papier geschehen, sondern ausschließlich in der Software. Dass Patienten mit einem „Papierrezept“ in die Apotheke kommen, dürfte trotzdem noch lange die Regel bleiben: Der Ausdruck des E-Rezepts enthält wie das heutige Muster-16 alle wichtigen Informationen, von Patientennamen und -geburtsdatum über die Angaben zum verordnenden Arzt bis hin zu den Arzneimittelangaben, inklusive PZN, Einnahmevorgaben und Aut-idem. Neben einem QR-Code für die Gesamtverordnung enthält jedes Arzneimittel nochmal einen eigenen QR-Code für die mögliche einzelne Abgabe.

Durch das neue Layout – schwarz auf weißem Grund, komplett in Druckschrift und klar strukturiert – ist es tatsächlich um einiges übersichtlicher als das klassische Muster-16-Rezept. Dadurch wolle man die Akzeptanz bei Patienten, Apothekern und Ärzten gleichermaßen fördern, erklärte Hannes Neumann, Projektleiter E-Rezept bei der Gematik, am Dienstag bei einer Informationsveranstaltung des BAH.

Rein praktisch gedacht, wären damit alle Informationen zur manuellen Abgabe vorhanden, auch wenn das E-Rezept vom Patienten in ausgedruckter Form abgegeben wird. Möglich wird das trotzdem nicht sein, denn anders als das Muster-16-Rezept ist der Ausdruck keine eigenständige Verordnung und kein rechtsgültiges Dokument. Das heißt: Sollte – warum auch immer – eine elektronische Verarbeitung der Verordnung nicht möglich sein, darf das Rezept nicht bedient werden. Auch wenn der Ausdruck genauso wie das Muster-16-Rezept alle wichtigen Informationen enthält, kann er nicht an dessen Stelle zur Abgabe genutzt werden.

Für den Fall, dass technisch alles glatt läuft, soll das E-Rezept den Patienten weiteren Zusatznutzen bringen: Über die Gematik-App, das Standardvehikel des E-Rezepts, soll eine unkomplizierte Verfügbarkeitsabfrage in der Warenwirtschaft der Apotheke möglich sein. Im App-Bildschirm „Einlösen“ gibt es zwei Felder: „Ich bin in der Apotheke“ und „Ich will reservieren oder bestellen“, ergänzt um die Erklärung „Senden Sie Ihr Rezept an eine Apotheke und entscheiden Sie, wie Sie Ihre Medikamente erhalten möchten“. Über das zweite Feld können Patienten dann aus der App heraus auch eine unverbindliche Anfrage an die Apotheke senden, die neben Informationen zum Medikament dessen PZN, aber auch das Institutskennzeichen der Krankenkasse, ein Aut-idem-Feld und den Rezepttyp enthält.

Die Apotheke erhält die Anfrage dann direkt in die Warenwirtschaft und wird nach Gematik-Angaben vom System bei der Antwort unterstützt. Die Rückmeldung enthalte dann die Informationen zu Verfügbarkeit (konkret die Punkte: „sofort verfügbar“, „noch heute verfügbar“, „am nächsten Werktag – vormittags/ nachmittags“ sowie „nicht verfügbar“), zu Bereitstellungsmöglichkeiten („Abholung vor Ort“, „Botendienst“, „Versand“) sowie einen Freitext, der optional hinzugefügt werden kann. Statt eines Telefonats oder anderer zwischenmenschlicher Kommunikation soll eine Anfrage dadurch mit nur wenigen Klicks bearbeitet werden können. Eines wird die Gematik den Apotheken allerdings nicht abnehmen: die Prüfung der Rabattverträge. Die wird unverändert erforderlich sein und selbstständig händisch durchgeführt werden müssen. Muss der Apotheker austauschen, könne er das dem Patienten dann im Freitextfeld schriftlich mitteilen.

Die Anfrage, das betonte Neumann erneut, ist keine verbindliche Einlösung: So kann sich der Patient nach der Anfrage noch anders entscheiden. An welche Apotheke er Anfrage und Rezept schickt, soll sich der Nutzer auf einer Landkarte aussuchen können, allerdings werde es auch ein Favoriten-Feld geben, in dem bereits mehrmals genutzte Apotheken gespeichert werden. „Versandapotheken, die dem Rahmenvertrag beigetreten sind, werden ebenfalls im Verzeichnis aufgeführt“, so Neumann. Voraussichtlich werde es auch einen eigenen Filter für Versandapotheken geben.

Entscheidet sich der Patient für eine Vor-Ort-Apotheke, kann er in der Offizin sein Handy an den Scanner halten – oder nach erfolgter Anfrage aus der Distanz je nach Möglichkeit aus mehreren Feldern wählen: Selbstabholung, Botendienst, Versand, jeweils nach Möglichkeit mit angegebenen Zeiten. Erst dann schickt er das Rezept verbindlich. „Die Einlösung in der App entspricht der Übergabe des Papiers“, so Neumann.

Für die Apotheke laufen Verbuchung in der Warenwirtschaft und Abrechnung dann weitestgehend identisch, erklärte Noventi-Vorstand Dr. Sven Simons. In der Monatsrechnung werde lediglich eine neue Zeile hinzugefügt: Im Feld „eingereichte Belege“ wird die Zeile „davon E-Rezepte“ ergänzt. „Es besteht keine Notwendigkeit, bestehende Prozesse in der Apotheke wesentlich abzuändern“, so Simons.

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