50 Cent erhalten die Apotheken für das Management eines Lieferengpasses. Konkret deckt die Summe eine Arbeitszeit von 24 Sekunden ab. Nicht nur, dass das Honorar zu gering ist, der Zuschlag kann nicht pro Packung, sondern nur pro Zeile abgerechnet werden.
Die Engpass-Prämie ist im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) verankert. Mit der Änderung in § 3 Absatz 1a der Arzneimittelpreisverordnung wurde der Grundstein für den Apothekenzuschlag in Höhe von 60 Cent im Falle eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB V) gelegt. Vorausgesetzt der das abzugebende Arzneimittel ist nicht lieferbar und deswegen muss ausgetauscht werden.
Die Sache hat jedoch einen Haken. Ist ein neues Rezept nötig, weil beispielsweise aut-simile ausgetauscht werden muss, kann der Zuschlag nicht mehr auf das Rezept gedruckt werden, weil die neue Verordnung ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Somit wird der Aufwand nicht vergütet.
Außerdem kann die Prämie nicht pro Anzahl Packungen, sondern nur pro Arzneimittel abgerechnet werden. Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar: Bezugspunkt für den Zuschlag in Höhe von 50 Cent netto ist nicht die Packung, sondern das Arzneimittel, also die Verordnungszeile.
Das bedeutet im Klartext: Der Zuschlag kann nur pro Verordnungszeile und nicht pro abgerechneter Packung zulasten der Kasse angerechnet werden. Abgerechnet wird unter Verwendung der Sonder-PZN: 17717446.
Gemäß der Vorschrift können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, genügt eine Verfügbarkeitsanfrage. Apotheken dürfen ohne Arztrücksprache von der ärztlichen Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Dies gilt in puncto:
Bei der Abgabe von Teilmengen, wie sie das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) ermöglicht, kann der Zuschlag nicht abgerechnet werden. Der Grund: Beim Auseinzeln handele es sich streng genommen nicht um einen Austausch. Auch bei Privatrezepten kann das Honorar nicht abgerechnet werden.
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