Nichtverfügbarkeit

Engpass-Prämie: Noch keine Einigung

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Berlin -

Nach aktuellsten Meldungen wird es heute keine Entscheidung mehr des GKV-Spitzenverbandes in puncto Einführung und Durchsetzung der neuen Sonder-PZN für die Engpass-Prämie in Höhe von 50 Cent plus Mehrwertsteuer geben.

Apotheken können zwar rein rechtlich schon 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer für den Austausch eines Arzneimittel im Falle der Nichtverfügbarkeit abrechnen. Aber praktisch ist dies noch nicht möglich. Eigentlich sollte es heute eine Einigung zur Abrechnung des Sonderkennzeichens für Rückvergütung für die Alternativsuche bei Nichtverfügbarkeit – 17717446 – geben. Doch diese bleibt aus.

Apotheken sollen im Falle der Nichtverfügbarkeit damit weiterhin die bekannte Sonder-PZN 02567024 nutzen, wie der ARZ Service seine Kund:innen informiert.

Die Engpass-Prämie ist im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) verankert. Mit der Änderung in § 3 Absatz 1a der Arzneimittelpreisverordnung ist der Grundstein für den Apothekenzuschlag in Höhe von 60 Cent im Falle eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB V) gelegt. „Dieser Austausch setzt die Nichtverfügbarkeit des abzugebenden Arzneimittels voraus. Das Nähere ist in § 129 Absatz 2a SGB V definiert“, teilt eine Sprecherin aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur 50 Cent-Prämie mit. „Einzelheiten zur Abrechnung sind durch die Rahmenvertragspartner festzulegen“, heißt es weiter.

Gemäß der Vorschrift können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, genügt eine Verfügbarkeitsanfrage. Apotheken dürfen ohne Arztrücksprache von der ärztlichen Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Dies gilt in puncto:

  • Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
  • Packungsanzahl,
  • Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  • Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
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