Bis zur Übergangslösung

Engpass-Prämie: Apotheken können Rezepte „liegen lassen“

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Berlin -

Wird ein nichtverfügbares Arzneimittel ausgetauscht, bekommt die Apotheke 50 Cent plus Umsatzsteuer, und zwar für jeden Austausch. Zwar steht eine endgültige Lösung noch aus, aber auf eine Übergangslösung für die Lieferengpasspauschale haben sich Deutscher Apothekerverband (DAV), Softwarehäuser, Rechenzentren und GKV-Spitzenverband geeinigt. Bis abgerechnet werden kann, heißt es unter Umständen: Rezepte sammeln.

Grundlage für die Engpass-Prämie ist § 3 Absatz 1a Arzneimittelpreisverordnung. Erfasst ist jeder Austausch aufgrund von Nichtverfügbarkeit, stellen die Landesapothekerverbände klar. Zwar wurde für die Abrechnung das Sonderkennzeichen 17717446 vereinbart, doch zum Einsatz kommt es während der Übergangslösung noch nicht. Diese werde „zeitnah in den jeweiligen Warenwirtschaftssystemen zur Verfügung gestellt“, heißt es weiter.

  • Faktor 2: Rabattarzneimittel nicht lieferbar
  • Faktor 3: vier preisgünstigste Arzneimittel oder preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar
  • Faktor 4: Rabattarzneimittel und vier preisgünstigste Arzneimittel nicht lieferbar oder Rabattarzneimittel und preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar

Eine Übergangslösung für die Lieferengpasspauschale wurde nicht für alle Rezeptformulare vereinbart, sondern nur für Muster 16 und das E-Rezept.

Übergangslösung Muster 16

  • Sonder-PZN 02567024 sowie den zugehörigen Faktor 2, 3 oder 4 auf das Rezept drucken
  • Gesamtbrutto anpassen; für jede Ziffer 2, 3, 4 im Faktor werden nur einmal 60 Cent auf das Gesamtbrutto aufgeschlagen
  • Warenwirtschaft verändert während Übergangzeit bei Faktor 2, 3 und 4 das Rezeptbrutto je verwendetem Faktor um 60 Cent, 1,20 Euro oder höchstens 1,80 Euro pro Rezept
  • Rechenzentrum ergänzt in der Technischen Anlage 3 neues Sonderkennzeichen „Lieferengpass“ und kann es aus dem Rezeptbrutto plausibilieren

E-Rezept

  • Nichtverfügbarkeits-Situation wird ermittelt und digital im E-Rezept abgebildet
  • Warenwirtschaft ergänzt bei Faktor 2, 3 oder 4 im Abgabedatensatz hinter der abgegebenen PZN eine neue Abgabezeile mit Menge 1, Sonderkennzeichen „Lieferengpass“ und Preis 50 Cent netto plus 10 Cent Umsatzsteuer
  • Rechenzentrum muss nichts ergänzen

Beide Teil-Lösungen sind erst nach einer Korrektur der Warenwirtschaftssysteme einsatzfähig, informieren die LAV.

Was können Apotheken bis dahin tun?

Bei Muster 16-Rezepten könne „theoretisch“ das Rezeptbrutto nachträglich korrigiert werden, dazu kommt der Korrekturaufkleber beim neuen Druck zum Einsatz, so die LAV. Alternativ haben Apotheken die Möglichkeit, die Rezepte „eine Weile liegen zu lassen“. Beim E-Rezept könne mindestens bis zum Ende des Monats der Abgabe die Datensätze korrigiert und erneut an das Rechenzentrum übermittelt werden.

„Hier ist zu überlegen, ob der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zum Ertrag angemessen ist“, so etwa der Bayerische Apothekerverband.

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