Steuerberater erklärt Abrechnung

Energiepauschale: Wer? Wann? Wie?

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Berlin -

Im Herbst soll die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) erstmals ausgezahlt werden. Die Bundesregierung sieht einen einmaligen Bonus in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen vor. Steuerberater Torsten Feiertag erklärt, wer Anspruch darauf hat und wann die Pauschale gezahlt wird.

Arbeitgeber:innen sollen die Energiepreispauschale mit der ersten nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. Zum 1. September 2022 wird die Pauschale fällig, wenn Arbeitnehmer:innen

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.

Was ist mit Minijobbern?

Sie sollen laut Feiertag grundsätzlich auch eine Energiepreispauschale bekommen. „Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen“, erklärt Steuerberater Feiertag.

Wie geht das mit der Lohnsteuer?

Zur Finanzierung der EPP sollen Arbeitgeber:innen die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Es gibt Ausnahmen, die Apotheken aber kaum betreffen dürften: Bei Arbeitgeber:innen, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen, erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Sind es weniger als 1080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichtet werden. Dann müssten die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.

Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

9-Euro-Ticket begrenzt

Und noch ein interessanter Punkt: Erstattet der Chef oder die Chefin dem Team Fahrtkosten für den ÖPNV, ist dieser Betrag in den Monaten Juni, Juli und August auf 9 Euro begrenzt.

Feiertag erinnert zudem daran, dass zum 1. Oktober der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde steigt (und im Juli bereits auf 10,45 Euro). Für Minijobs steigt die Verdienstgrenze auf 520 Euro ebenfalls ab Oktober. Damit dürfen Minijobber:innen maximal zehn Stunden pro Woche oder 43,3 Stunden pro Monat arbeiten. Die Arbeitsstunden sind durch Aufzeichnungen nachzuweisen und bei Prüfungen durch Finanzamt oder Rentenversicherung vorzulegen.

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