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Elektrogeräte: Prüfaufwand für Apotheken

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Berlin -

Elektronikgeräte gehören sicher nicht zum Hauptgeschäft von Apotheken. Trotzdem müssen auch sie die gesetzlichen Vorgaben beachten. Denn elektrische Zahnbürsten, Blutdruckmessgeräte oder elektrische Milchpumpen gibt es auch in der Offizin. Außerdem kommen elektrische Waagen, Kühlschränke oder Mikrowellen zum Einsatz. Die rechtlichen Vorgaben haben sich in den vergangenen Jahren verschärft.

Seit Ende Oktober gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Darin ist unter anderem geregelt, dass Händler kleine Geräte kostenlos zurücknehmen müssen. Für Apotheke spielt diese Vorgabe aber keine Rolle, denn sie gilt nur für Händler, die auf mindestens 400 Quadratmetern elektrische Geräte verkaufen.

Die Rücknahmepflicht gilt auch für Versandhändler. Dabei wird die gesamte Lager- und Verkaufsfläche zur Bemessung der Größe herangezogen. Allerdings zählen auch in diesem Fall nur solche Flächen, die für den Verkauf von Elektrogeräten genutzt werden.

Die neue Vorgabe ist daher eher aus Verbrauchersicht interessant: Als Endnutzer dürfen Apotheker ihre Altgeräte künftig kostenlos an Händler zurückgeben. Das gilt für alle Geräte, „die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind“, heißt es im ElektroG. Größere Geräte müssen Händler nur dann zurücknehmen, wenn im gleichen Zug ein Ersatz gekauft wird.

Für die Apothekenpraxis ist eine andere Vorgabe relevant: Hersteller von Medizinprodukten müssen sich seit Inkrafttreten des ElektroG vor dem Verkauf beim Umweltbundesamt mit ihrer Marke und der Geräteart registrieren. Apotheken dürfen – wie alle anderen Händler – nur registrierte Produkte abgeben. Bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (www.stiftung-ear.de) kann überprüft werden, ob ein Hersteller beziehungsweise eine Marke registriert sind.

Der Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten des Produktes und auf den Rechnungen seine Registriernummer anzugeben. Die Geräte müssen dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Produkte für Privathaushalte müssen zudem mit einer durchgestrichenen Abfalltonne markiert werden.

Das Gesetz gilt explizit auch für Medizinprodukte. Ausgenommen sind hingegen „medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte“.

Das ElektroG soll dazu beitragen, Elektronik-Abfälle zu vermeiden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen daher Sammelstellen für Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Dort können nicht nur Privatmenschen kostenlos ihren Elektroschrott abgeben, sondern auch Händler, die die Geräte aus privaten Haushalten erhalten haben.

Auch wenn Apotheken nicht zur Rücknahme von Geräten verpflichtet sind, ist eine freiwillige unentgeltliche Rücknahme damit möglich. Dabei muss aber bedacht werden, dass die Sammelstellen die kostenlose Annahme auch verweigern können, wenn verunreinigte Geräte die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährden.

Nicht nur das ElektroG ist für die Apotheken wichtig, sondern auch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV). Diese gilt seit Mai 2013 und regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Geräten. Wenn Apotheken Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben oder bereithalten, müssen sie deren Kennzeichnung überprüfen.

Laut ElektroStoffV muss eine CE-Kennzeichnung auf dem Gerät angebracht sein, außerdem müssen Typen, Chargen oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers, seine Firma oder Marke und die Anschrift angegeben werden. Diese Angaben müssen nicht auf dem Gerät selbst stehen, sondern können sich auch auf der Verpackung oder in den Geräteunterlagen finden. Apotheken müssen nicht prüfen, ob die Angaben korrekt sind, sondern lediglich, ob sie gemacht wurden.

Fehlt eine der vorgeschriebenen Angaben, darf das Gerät nicht vertrieben oder bereitgehalten werden. Apotheken müssten in solch einem Fall den Hersteller und die Überwachungsbehörden informieren. Die Lieferscheine zu den Geräten müssen in den Apotheken zehn Jahre lang aufgehoben werden.

Die neuen Vorgaben gelten seit Juli 2014. Eine Ausnahme gibt es allerdings für In-vitro-Diagnostika, die erst ab Juli 2016 der neuen Verordnung entsprechen müssen. Für Geräte, die dem alten Elektro- und Elektronikgerätegesetz von 2012 entsprechen, gibt es einen Bestandsschutz. Sie dürfen noch bis Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden. Kabel und Ersatzteile für medizinische Geräte, die bis 2014 in den Verkehr gebracht wurden, sind ebenfalls von der Verordnung ausgenommen.

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