Apotheken unterliegen einem Kontrahierungszwang – kein Patient soll weggeschickt werden, weil dem Inhaber der Preis oder die Nase nicht passt. Wenn sich die Kassen bei Einzelimporten ein Hintertürchen offen halten, um zumindest einen Teil der Kosten zu prellen, konterkariert das den Versorgungsauftrag. Bei Einzelimporten nimmt die Willkür existenzbedrohende Ausmaße an. Ein Kommentar von Nadine Tröbitscher.
Patienten sollen schnell und unkompliziert versorgt werden, für die Apotheke sollte die Arbeit auskömmlich sein. Realität oder Wunschvorstellung? Nach dem Retaxwahn der vergangenen Jahre – Stichwort: BtM- und T-Rezepte – haben die Kassen bei hochpreisigen Einzelimporten eine Stellschraube zu ihren Gunsten entdeckt: AMPreisV? Ach was! Rechtssicherheit? Nicht doch!
Die Knappschaft streicht bei Einzelimporten den Aufschlag von 3 auf 1 Prozent. Dass sich damit noch nicht einmal die Ware vorfinanzieren lässt, spielt für die Kasse keine Rolle. Was interessieren die Preisvorschriften, wenn sie in diesem Teilbereich keine Anwendung finden!
Die Pauschale für Beratung und Notdienstsicherung zieht die Knappschaft gleich auch noch ab. Wohlwissend, dass der Aufwand bei hochpreisigen Medikamenten, die aus dem Ausland beschafft werden müssen, nicht geringer ist als bei preiswerten Schnelldrehern. Auch das Argument, bei Hochpreisern sei Luft drin, überzeugt nicht: Bei teuren Medikamenten, die in Deutschland regulär auf dem Markt sind, hat der Gesetzgeber 3 Prozent als notwendig angesetzt.
Die Apotheken geraten damit zwischen die Fronten. Denn Einzelimporte sind längst kein Ausnahmephänomen mehr: Jedes Mal, wenn sich Kassen und Hersteller nicht auf einen Erstattungsbetrag einigen können, ziehen die Firmen die Ware ab. Dass sich die Kassen dafür an den Apotheken gütlich tun, die mit der Sache nichts zu tun haben, spricht Bände.
Als ob das noch nicht reicht, genehmigt die Knappschaft Einzelimporte nur unter Vorbehalt. Für den Fall, dass die Fachabteilung irgendwo einen günstigeren Preis ausgräbt, behält sich die Kasse das Recht vor, die Rechnung im Nachhinein zu kürzen.
So sitzt dem Apotheker die Angst im Nacken: Finden die Prüfer Monate später einen günstigeren Importeur? Aus welchem Hut zaubert die Knappschaft das berühmte weiße Kaninchen – den günstigeren Preis. Ein Irrsinn, den sich nur Apotheker mit überbordendem Helfersyndrom und ausreichendem finanziellen Polster leisten können.
Den Vertragspartner derart im Ungewissen zu lassen und die Vernichtung seiner Existenz in Kauf zu nehmen, ist nicht nur sittenwidrig, sondern auch unlogisch. Denn mit derselben Begründung könnten die Kassen demnächst auch bei Rezepturen hinterfragen, warum der Apotheker so schlechte Konditionen bei seinem Lieferanten hat, und die Rechnung kürzen. Wenn Apotheker zur Belieferung von Rezepten verpflichtet sind, sollte die Übernahme der Kosten keine Frage der Beliebigkeit sein. Das sind die Kassen ihren Versicherten schuldig.
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