Wer sich ab August in der Apotheke auf Sars-CoV-2 mittels PoC-Test testen lässt, der willigt beim Unterschreiben der Einverständniserklärung auch ein, dass die Apotheke die Ergebnisse in die Corona-Warn-App übermitteln darf. Die Kund:innen sollten hierauf vor der Testung hingewiesen werden.
„Mit der Einverständniserklärung wird nun auch die Zustimmung beziehungsweise Ablehnung der zu testenden Person zur Übermittlung des Testergebnisses in die Corona Warn-App dokumentiert“, informiert die Abda in ihrem überarbeiteten Leitfaden zur Durchführung von Antigenschnelltests. Diese Leistungsdokumentation muss zur Erfüllung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolgen.
Diese Einverständniserklärung informiert auch darüber, dass die personenbezogenen Daten bis zum 31. Dezember 2021 in der Apotheke gespeichert werden. Sollte der Test positiv ausfallen, dann erfolgt die Übermittlung an das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Anschrift ist auch der Testgrund zu dokumentieren. Das Ergebnis, egal ob positiv oder negativ, wird ebenfalls dokumentiert.
Als Testgründe kommen infrage:
Wünscht der Kunde/die Kundin einen Übertrag in die Warn-App, so muss die Apotheke diese Dienstleistung durchführen. Bei der Art der Übermittlung des Testergebnisses sollte der Punkt „Übermittlung an die Corona-Warn-App“ zum Ankreuzen ergänzt werden. Die neuen Dokumentationspflichten umfassen dann auch eine Ergänzung eines entsprechen Hinweis zum Datenschutz in der Einverständniserklärung. Unter dem Punkt Datenschutz sollte dann folgender Hinweis zur Nutzung eines anderen Systems innerhalb der Datenübermittlung erfolgen: „Wenn Sie die Ausstellung eines digitalen Testzertifikats und die Übermittlung des Ergebnisses an die CWA wünschen, wird hierfür das offizielle System des Robert-Koch-Instituts (RKI) genutzt. Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung ist das RKI, nicht die Apotheke.“
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