BVVA verweist auf Dienstleistungsvertrag

eGK-Dilemma: Einsammeln zulässig, wenn vergütet

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Berlin -

Heimversorgende Apotheken stehen mitunter vor der Problematik, wie die elektronischen Gesundheitskarten (eGK) von der Pflegeeinrichtung in die Arztpraxis gelangen – und das jedes Quartal aufs Neue. Manchmal springen Inhaberinnen und Inhaber selbst ein und übernehmen die Beförderung. Eine Dienstleistung für die Pflegeeinrichtung, die zulässig sei, wenn sie vergütet wird, betont Christiane Müller, Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Versorgungsapotheker (BVVA). Doch es sei nicht die originäre Aufgabe der Apotheke, die eGK zu transportieren.

Heimversorgende Apotheken gehen ein Dienstleistungsverhältnis mit der Pflegeeinrichtung ein. Vertraglich sind dabei etwa eine ordnungsgemäße Lagerung oder Schulungen des Heimpersonals vereinbart. In den Vertrag kann eine weitere Dienstleistung aufgenommen werden: Dabei geht es um das Einlesen der eGK.

Denn die Gesundheitskarten von Heimbewohner:innen müssen jedes Quartal eingelesen werden, wenn eine ärztliche Behandlung erfolgt oder auch nur eine Folgeverordnung für ein Arzneimittel ausgestellt wird. Der gängige Weg ist laut BVVA das Einlesen der eGK direkt im Heim über das mobile Kartenlesegerät des Arztes. Da das nicht immer zuverlässig funktioniere, übernehme mitunter die heimversorgende Apotheke die Beförderung der Karten in die Arztpraxis.

Botendienst in Vertrag schreiben

Wenn der Transport der eGK nicht beim Arztbesuch erfolgt, ist es zunächst jedoch Aufgabe der Einrichtung, die Karte anstelle der pflegebedürftigen Bewohnenden zur Praxis zu bringen. „Die Apotheke ist im Kern für die Arzneimittelversorgung zuständig“, sagt Müller. Natürlich bestehe in der Realität mitunter das beschriebene Dilemma. „Doch das geht in den ärztlichen Bereich über. Der Arzt muss sicherstellen, dass der Patient seine Folgeverordnung bekommt.“ Die Arztpraxis sei für die ärztliche Betreuung und auch für das Einlesen der Karten zuständig.

Natürlich greifen die Zuständigkeiten der heimversorgenden Apotheke, der Pflegeeinrichtung sowie der Ärztinnen und Ärzte ineinander, sagt Müller. Die Apotheke müsse juristisch aber nichts fürchten, wenn sie vom Heim beauftragt werde, die Karten zu transportieren. „Das Heim kann diese Aufgabe kostenpflichtig delegieren.“

Rezeptübermittlung keine Zuweisung

Auch im Bereich der Rezeptübermittlung hat der BVVA eine klare Position: „Wir vertreten ganz klar, dass die heimversorgende Apotheke Rezepte für Heimbewohner in Empfang nehmen darf. Das Thema Zuweisung ist gänzlich fehl am Platz, da es allein um Heimbewohner geht, die sich schon aktiv für die Apotheke entschieden haben“, sagt Müller.

Das Heim habe die Teilnahmeerklärung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner an der zentralen Heimversorgung nachzuhalten. Diese müsse nicht jedes Mal aufs Neue unterschrieben werden, weil § 12a Apothekengesetz (ApoG) die institutionalisierte Heimversorgung zulasse, wenn der Patient auf eigenen Wunsch daran teilnimmt. „Ist das Wahlrecht ausgeübt, haben wir eine wirksame Apothekenwahl.“ Ein Verstoß gegen § 11 Absatz 1 ApoG liege nicht vor.

Weder beim Weiterleiten der Muster-16-Rezepte noch der E-Rezepte handele es sich beim Vorliegen einer Wahlrechtserklärung um eine Zuweisung. Gerade in der Kommunikation über KIM stecke Optimierungspotenzial, das angesichts der angespannten personellen Situation in den Arztpraxen von heimversorgenden Apotheken, Ärzt:innen und Pflegeheimen unbedingt zu beachten sei. Diese Position sei an das Bundesgesundheitsministerium, die Gematik und die Kassenärztliche Bundesvereinigung herangetragen worden.

Den Pflegeeinrichtungen fehlt schon heute massiv Personal. In der Pflege werden laut den Angaben des Deutsches Pflegehilfswerks bis 2030 weitere 300.000 zusätzliche Pflegefachkräfte benötigt werden, um die Heimbewohnerinnen und -bewohner zu versorgen. „Möchte man das Ziel wahrmachen, mehr Zeit für die Pflege der Heimbewohner zu haben, sind effiziente Prozesse von Nöten. Dazu gehört selbstverständlich auch eine effiziente und sichere Arzneimittelversorgung der Heimbewohner, die behandelnden Ärzte und heimversorgende Apotheke mit dem E-Rezept und KIM gewährleisten müssen und können“, so der BVVA.

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