Das Franchise-System easyApotheke will weiter für die Werbung mit Rabatten auf Listenpreise kämpfen. „Wir sind gegen das Urteil in Berufung gegangen und werden notfalls bis vor den Bundesgerichtshof ziehen“, sagt Moritz Diekmann, der Anwalt des beklagten easy-Apothekers. Er befürchtet, dass Apotheken ansonsten so gut wie gar nicht mehr für OTC-Rabatte werben dürfen, obwohl dies durch den Wegfall der Preisbindung gesetzlich gestattet ist.
Das Landgericht Frankfurt hatte dem easy-Apotheker verboten, für einen Apothekenverkaufspreis (AVP) zu werben, der sich auf den in der Lauer-Taxe hinterlegten Preis bezog. Da es sich dabei nicht um eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers handelt, war die Werbung aus Sicht der Richter irreführend. Der in der Software hinterlegte „Gesetzliche VK“ sei nur von Bedeutung, wenn die Kasse das OTC-Produkt ausnahmsweise erstatte. Für den Verbraucher sei der Preis dagegen irrelevant, so die Richter.
Bei easy sieht man das anders: „Das ist ein absolut transparenter Bezugspreis, der deutschlandweit einheitlich ist“, sagt Rechtsanwalt Diekmann. Der Apotheker könne dies seinen Kunden sogar direkt am Bildschirm beweisen. Der Erstattungspreis sei zudem eine gute Referenz: „Das sind ja keine Mondpreise. Jeder Hersteller muss diesen Preis melden, sonst bekommt er gar keine PZN“, so Diekmann.
Für Apotheken werde es zunehmend schwieriger, für ihre Angebote zu werben: „Apotheken bewegen sich in einem rechtlichen Umfeld, welches im Vergleich zum normalen Einzelhandel weitaus größere Gefahren birgt“, so Diekmann. Er wünscht sich eine Lösung, bei der Apotheken mehr Sicherheit und gleichzeitig Preistransparenz für die Kunden schafft.
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