Schlüssel 1 bis 12

E-Rezept: Was können Apotheken heilen? Nadine Tröbitscher, 30.07.2024 11:09 Uhr

Nicht jedes E-Rezept ist korrekt ausgestellt und nicht immer können Apotheken heilen. Foto: Feurig-Apotheke
Berlin - 

Formfehler gibt es auch beim E-Rezept immer wieder. Zwar besteht in einigen Fällen Retaxschutz oder Heilungsmöglichkeit, aber nicht immer.

Beim E-Rezept bestehen weniger Heilungsmöglichkeiten als beim Papierrezept. Das bedeutet, dass in deutlich mehr Fällen eine neue Verordnung bei der Praxis angefordert werden muss, weil das ausgestellte E-Rezept nicht beliefert werden darf.

Keine Heilung möglich – neues Rezept anfordern:

  • Name der Krankenkasse
  • Kostenträgertyp (GKV, SEL)
  • Kassen-IK
  • LANR
  • BSRN
    • Die Apotheke hat keine Prüf­pflicht auf Richtig­keit von Anschrift, LANR, BSNR.
  • Versichertennummer
  • Patientendaten (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum)
  • Arztdaten (Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Adresse, Telefonnummer)
    • Fehlt die Telefonnummer, darf nicht retaxiert werden, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke ist nicht ver­pflichtet, eine ange­gebene Telefon­nummer auf Richtig­keit zu prüfen oder eine fehlende Nummer nach­zu­tragen.
    • Die Angabe Arzt/Ärztin ist aus­reichend.
  • Aut-idem-Kreuz

Heilen möglich: Die Schlüssel 1 bis 12

Dass Korrekturen möglich sind, gestattet der Rahmenvertrag. Gemäß Technischer Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung sind zwölf Schlüssel für Korrekturen anwendbar.

  1. Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  2. Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  3. Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  4. Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  5. Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
    Achtung, „false“ bedeutet Medikationsplan vorhanden
  6. Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  7. Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  8. Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  9. Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  10. Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
  11. Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tagen bei Entlassverordnung, Grundlage ist Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag §129
  12. Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt

Achtung, für die Änderungen ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Heilen kann die Apotheke zudem den Zuzahlungsstatus. Möglich ist dies über das Zusatzattribut 15, wobei 15 für „von Zuzahlungspflicht befreit“ steht. Genutzt werden zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden.