Bis zu vier Rezepte gleichzeitig

E-Rezept: Mehrfachverordnungen mit unterschiedlicher Gültigkeit

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Berlin -

Elektronische Rezepte können nicht nur als Einzelverordnung ausgestellt werden. Auch Mehrfachverordnungen sind möglich. Chronisch Kranke können von Vertragsärzten für Dauermedikationen bis zu vier E-Rezepte gleichzeitig ausgestellt bekommen. Dabei können die Verordnungen nacheinander und in verschiedenen Apotheken eingelöst werden und haben unterschiedliche Gültigkeiten. Was gilt es dabei zu beachten?

Brauchen chronisch Kranke dauerhaft Medikamente kann der Arzt oder die Ärztin sich für Mehrfachverordnungen entscheiden. Ausgestellt werden können bis zu vier E-Rezepte gleichzeitig. Diese werden von Patient:innen nacheinander eingelöst. Die Entscheidung, ob eine Mehrfachverordnung in Frage kommt oder nicht, treffen allein die behandelnden Ärztinnen und Ärzte: Versicherte haben demnach keinen Anspruch darauf.

Für jede Abgabe eigenes Rezept

Bei Mehrfachverordnungen wird für jede Abgabe ein eigenes eRezept erstellt. Dieses wird an einen zentralen Server in der Telematikinfrastruktur übermittelt. Somit ist gewährleistet, dass der Patient die Rezepte in unterschiedlichen Apotheken einreichen kann.

Unterschied zum Papierrezept

  • Der Arzt legt die Anzahl der Abgaben fest.
  • Der oder die Verschreibende legt auch die jeweilige Einlösefrist fest.
  • Die Mehrfachverordnung ist maximal 365 Tage gültig.
  • Ein Wiederholungsrezept kann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesperrt werden (quartalsweise Einlösung).
  • Erst nach der Sperrfrist kann es vom Server abgerufen und eingelöst werden.
  • Festgelegt werden kann auch bis wann Patient:innen die Verordnung spätestens einlösen müssen.

Ziel der Mehrfachverordnung: Für Versicherte kann somit eine längerfristige Versorgung sichergestellt werden. Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen können Arztbesuche im Quartal zeitlich flexibeler gestalten.

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