Ergänzungsvereinbarung

E-Rezept im Krankenhaus: Klinik statt Charge Nadine Tröbitscher, 02.10.2024 08:00 Uhr

Werden Rx-Packungen in der Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken per E-Rezept ausgebucht, genügt das Wort „Klinik“ anstelle der Charge. Foto: Africa Studio-stock.adobe.com
Berlin - 

Werden verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Kassen abgegeben, muss die Charge dokumentiert werden. Ausnahmen gibt es beim Blistern und nun auch für Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken.

DAV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Ergänzungsvereinbarung zur Übermittlung der Chargenbezeichnung durch Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgenden Apotheken geeinigt. Anstelle der Charge kann rückwirkend zum 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 das Wort „Klinik“ verwendet werden.

Allerdings müssen die Vorgaben nach Anlage 9 § 2 „Erforderliche Angaben zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Arzneimittel, die apothekenpflichtig und authentifizierungspflichtig sind“ Satz 1 des Rahmenvertrages auf Nachfrage erfüllt sein. „Zur Durchsetzung des nach § 131a Absatz 1 SGB V übergegangenen Ersatzanspruches erhalten die Krankenkassen regelhaft ab dem 01.01.2022 von den abgebenden Apotheken mit dem Abrechnungsdatensatz nach § 300 SGB V die Chargenbezeichnung der zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel, die apothekenpflichtig und authentifizierungspflichtig (§ 10 Abs. 1c AMG) sind.

Dass die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht ist, ist in § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung geregelt. Zum Abrechnungsdatensatz gehört also auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden. Die Übermittlung kann durch Scannen des securPharm-Codes erfolgen, ist aber in einigen Fällen nicht möglich, beispielsweise bei der Heimversorgung/Verblistern. Bis zum 30. Juni 2025 genügt es, anstelle der Chargennummer das Wort „STELLEN“ in das Datenfeld einzutragen. Dabei ist auf die korrekte Schreibweise zu achten.

Im Fall eines Arzneimittelrückrufes liefern die Apotheken auf Anforderung der Kostenträger mengenmäßig dem einzelnen Lieferanten zugeordnet folgende Informationen bezüglich der betroffenen Chargen, die ihnen innerhalb der letzten zwei Jahre geliefert wurden:

  • Name, IK und Anschrift des oder der Lieferanten, die Arzneimittel der betroffenen Charge an die Apotheke geliefert haben,
  • die Liefertage des oder der Lieferanten an die Apotheke.