Kostenübernahme

E-Rezept Einzelimport: Genehmigung via Screenshot

, Uhr
Berlin -

Wird ein Einzelimport elektronisch verordnet, kann es in der Apotheke kniffelig werden. Denn es bedarf einer Genehmigung. Doch wie kann der Antrag auf Kostenübernahme umgesetzt werden?

Der Einzelimport nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) kann Lieferengpässe in Einzelfällen abfedern und die Versorgung sichern. Ein Import von Arzneimitteln – auf Kundenwunsch oder ärztliche Verschreibung –, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, ist ausnahmsweise gestattet, wenn:

  • eine Bestellung einer Einzelperson in geringer Menge vorliegt,
  • das Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde und
  • hierzulande für das Indikationsgebiet kein vergleichbares Arzneimittel in Bezug auf Wirkstoff und Wirkstärke verfügbar ist.

Liegt ein Kassenrezept vor und sind die Vorgaben von § 73 Absatz 3 erfüllt, entscheidet die Kasse über das weitere Vorgehen. Wird der Einzelimport zulasten einer Ersatzkasse abgerechnet, ist eine Genehmigung zur Kostenübernahme einzuholen, im Idealfall vor der Einfuhr des Arzneimittels. Bei den Primärkassen sind die einzelnen Regionalverträge zu prüfen und zu beachten.

Ist eine Genehmigung der Kostenübernahme nötig, wird diese in der Regel vor der Bestellung und Abgabe des Arzneimittels gestellt. Die Genehmigung ist eine Einzelfallentscheidung und kann einige Zeit dauern. Meist müssen drei Angebote verschiedener Importeure vorgelegt werden. Bislang diente das Papierrezept als Grundlage für den Antrag bei der Kasse.

Antrag auf Kostenübernahme per Screenshot

Liegt in der Apotheke ein E-Rezept vor, gibt es laut DAV bislang kein einheitliches Prozedere für das Genehmigungsverfahren. Möglich wäre eine Weiterleitung eines Screenshots aus der Apothekensoftware mit dem Verordnungsinhalt per E-Mail oder Fax an die Kasse.

Sobald die Genehmigung erteilt wurde, kann das E-Rezept beliefert und abgerechnet werden. Liegt die Genehmigung erst nach der Abgabe in der Apotheke vor, ist das kein Grund für eine Nullretaxation. Die Genehmigung bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird. Denn über das Lieferengpassgesetz wurde die Nullretax eingeschränkt.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Mehr aus Ressort
6 Millionen Euro Zinsen
pDL: 445 Millionen Euro im Topf
„Ein einziges Indiz hat den Betrug entlarvt“
Xtandi: Achtung, Rezeptfälschungen im Umlauf
Weiteres
Aktuell keine Beeinträchtigungen
E-Rezept: Erneut TI-Störung bei Arvato»
Probleme bei Noventi-Kunden
E-Rezept: Störung wegen Update»
Milliardenschwere Reformvorhaben
AG Gesundheit: Wer bekommt was?»
Weniger als 17.000 Apotheken
BMG kommentiert Apothekenzahlen nicht»
„Keine Verschiebebahnhöfe“
Großhandel gegen Skonto-Freigabe»
„Redundante Einheiten“ im Gesundheitsministerium
USA: Kennedy streicht 10.000 Stellen»
Schaden über 1,5 Millionen Euro
Paxlovid: Inhaberin und Ehemann verurteilt»