Abgabepflicht ist strittig

Dürfen Apotheken OTC-Anfragen verweigern?

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Berlin -

Apotheken unterliegen dem Kontrahierungszwang. Doch gilt das auch bei OTC-Präparaten? Wenn eine Kund:in in die Offizin kommt und über schwere Symptome einer Harnwegsentzündung klagt, darf man sie dann ohne den geforderten Blasentee wegschicken? Das Thema erhitzt die Gemüter – und auch die Jurist:innen sind sich nicht einig. Denn letztlich wird im Einzelfall entschieden und auf die fachliche Einschätzung des pharmazeutischen Experten oder der pharmazeutischen Expertin vertraut.

Dem Kontrahierungszwang unterliegen grundsätzlich verschreibungspflichtige Arzneimittel, sagt Kerstin Laging, stellvertretende Justiziarin bei der Apothekerkammer Schleswig-Holstein. Diese Regel treffe auch auf apothekenpflichtige Arzneimittel zu. Im konkreten Fall verlangte eine Kundin im Notdienst einen Harntee – der Inhaber lehnte eine Abgabe ab, weil er medizinische Bedenken wegen der schweren Symptome hatte und befürchtete, dass die Frau nicht zum Arzt gehen werde. Stattdessen verwies er auf die Notfallpraxis um die Ecke.

Abgabepflicht im Notdienst

Im vorliegenden Fall gehe man wegen des Notdienstes eigentlich von einem Kontrahierungszwang aus, bestätigt der Justiziar einer anderen Kammer. Allgemein gelte, dass aus der Apothekenpflicht resultiere, dass der Kontrahierungszwang auch über die Notdienstsituation hinaus gelte. Doch die verpflichtende Abgabe habe Grenzen, sagt der Rechtsanwalt. „So sieht etwa die ApBetrO in § 17 Abs. 5 vor, dass selbst ein verordnetes Arzneimittel trotz Vorliegen einer Verschreibung nicht abgegeben werden darf, soweit in Bezug auf die Verordnung Bedenken oder Unklarheiten bestehen.“

Keine grundlose Verweigerung

Damit wird der Grund für die Verweigerung wichtig. Doch auf was darf sich eine Apotheker:in oder eine PTA berufen? Das Produkt verweigern, wenn es medizinisch unnötig oder im vorliegenden Fall wirkungslos ist? Wo liegen die Grenzen der pharmazeutischen Bedenken?

Sehr klar liegt der Fall bei erkennbarem Arzneimittelmissbrauch: Das Präparat darf nicht abgegeben werden. „Sogar wenn der Arzt darauf besteht“, erklärt der Justiziar. Ähnlich könne es im vorliegenden Fall sein. „Wenn nach fachlicher Einschätzung des Apothekers eine ärztliche Konsultation erforderlich ist, und der Fall für ihn erkennbar kein Fall für die Selbstmedikation ist, kann er aufgrund pharmazeutischer Bedenken natürlich auch die Abgabe eines OTC verweigern, ohne deswegen mit dem Kontrahierungszwang in Konflikt zu geraten“, meint er. Der Kontrahierungszwang ist damit im Grundsatz nur dann verletzt, wenn eine grundlose Abgabeverweigerung vorliegt. Auf der anderen Seite kann man argumentieren, dass kaum Bedenken bestehen können, wenn die Abgabe an sich keine direkten Risiken bedeuten – wie in diesem Fall die Einnahme des Harntees.

In Westfalen-Lippe verweist die Apothekerkammer noch auf einen weiteren Aspekt einer Abgabepflicht bei OTC-Arzneimitteln: Apothekenpflichtige Präparate dürfen nur in Apotheken abgegeben. „Selbst wenn in dieser Regelung nur eine ‚institutionalisierte Monopolisierung‘ für Apotheken zu sehen wäre, ist im Zusammenspiel mit dem gesetzlichen Auftrag der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine Abgabepflicht zu bejahen, da es nicht in das Belieben des Apothekers gestellt sein kann, ob er die Abgabe eines OTC-Arzneimittels grundlos verweigert“, heißt es in einem Mitteilungsblatt der Kammer. Werde die Abgabe grundlos verweigert, wäre die Patient:in gezwungen, eine andere Apotheke aufzusuchen, was wiederum schwer mit dem gesetzlichen Versorgungsauftrag in Einklang zu bringen wäre.

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