Dringlichkeitsliste: Jetzt doch Sonderkennzeichen und Vermerk Sandra Piontek, 12.01.2024 15:17 Uhr
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurden insgesamt drei Fallkonstellationen geregelt, die die Abrechnung von Kinderarzneimitteln der Dringlichkeitsliste betreffen. Unter anderem ist der Austausch auf ein Fertigarzenimittel in einer anderen Darreichungsform möglich. Für diesen Fall wurde eine ergänzende Vereinbarung zwischen DAV und GKV getroffen. Apotheken sollen das Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit und einen Vermerk dokumentieren. Diese Regelung gelte ab sofort.
Ab sofort gelten ergänzende Abrechnungsregeln bei einem Austausch Fertigarzneimittel (FAM) gegen Fertigarzneimittel, wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt (LAV) mitteilt. So wurden mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz insgesamt drei Fallkonstellationen geregelt:
- Abgabe einer wirkstoffgleichen Rezeptur anstelle eines FAM in gleicher Darreichungsform
- Abgabe einer wirkstoffgleichen Rezeptur anstelle eines FAM in anderer Darreichungsform,
- Abgabe eines wirkstoffgleichen FAM in einer anderen Darreichungsform statt des verordneten FAM
Zum dritten Fall konnte der DAV mit dem GKV-Spitzenverband folgende Regelungen treffen:
Verschreibung auf Muster-16
Wurde ein Fertigarzneimittel der Dringlichkeitsliste gegen ein Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ausgetauscht, muss die Apotheke in der betreffenden Abrechnungszeile im Feld „Arzneimittelkennzeichen“ die Pharmazentralnummer (PZN) des abgegebenen Fertigarzneimittels sowie eine Sonder-PZN angeben.
Achtung: Das Sonderkennzeichen 02567024 der Nichtverfügbarkeit z. B. eines rabattbegünstigten oder eines Importarzneimittels ist aufzudrucken. Außerdem sollen Apotheken das Kürzel „DL“ (Dringlichkeitsliste) handschriftlich auftragen, um den Austausch kenntlich zu machen.
Verschreibung per E-Rezept
Wurde ein Fertigarzneimittel der Dringlichkeitsliste gegen ein Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ausgetauscht, muss die Apotheke das abgegebene Fertigarzneimittel im Abgabedatensatz sowie die Sonder-PZN angeben.
Achtung: Um den Austausch kenntlich zu machen, ist im Feld „Rezeptänderung“ der Schlüssel 12 (Freitextdokumentation) mit dem Wortlaut „DL“ anzugeben und qualifiziert elektronisch zu signieren.
Wichtig: Das Fehlen des Kürzels „DL“ führe laut einer Einigung des DAV und dem GKV-SV bei beiden Verschreibungsformen nicht zur Retaxation, wenn dies der einzige Grund wäre. Mit Rückfragen bei Unklarheiten seitens der Kasse sollten die Apotheken in solchen Fällen jedoch rechnen.
Keine Nichtverfügbarkeit bei Rezepturen dokumentieren
Wird anstelle eines Fertigarzneimittels eine Rezeptur hergestellt und abgegeben, ist diese unter Angabe festgelegter Sonder-PZN abzurechnen. Für Papierrezepte (Muster-16) gilt die 18774446 anstelle der bekannten Rezeptur-PZN. In das Feld Taxe kommt der Gesamtbetrag der Rezeptur. Ausnahmsweise werden keine Z-Daten generiert und auch kein Hash-Code erzeugt. Bei E-Rezepten kommt die 18774452 zum Einsatz.
Das Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit ist nicht aufzudrucken. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat mit dem GKV-Spitzenverband lediglich die Angabe der neuen Sonder-PZN vereinbart, aber nicht die zusätzliche Angabe der Nichtverfügbarkeit. Die 02567024 und der zugehörige Faktor müssen nur aufgedruckt werden, wenn auch die Engpasspauschale abgerechnet werden soll und kann.