Die Dringlichkeitsliste für den Herbst und Winter 2023/24 wurde veröffentlicht und soll ab dem 1. Dezember gültig sein. Doch für die Apotheken hat die Liste derzeit nur „Informationscharakter“, wie die Abda klarstellt.
Lieferengpässe wird es auch in dieser Erkältungssaison geben. Sind Kinderarzneimittel betroffen, soll Apotheken der Austausch erleichtert werden. Bei Präparaten, die auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sind, darf im Falle eines Lieferengpassen auf eine andere Darreichungsform oder eine Rezepturherstellung ausgewichen werden. Verankert ist dies im Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG). Das hat bereits den Bundestag passiert, muss aber am 24. November nochmal abschließend in den Bundesrat.
„Solange das Pflegestudiumstärkungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Dringlichkeitsliste des BfArM reinen Informationscharakter ohne Mehrwert für Apotheken“, stellt ein Abda-Sprecher klar.
Erst dann, wenn das Gesetz mit der geplanten Ergänzung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) in Kraft getreten ist, dürfen Apotheken die dort gelisteten Kinderfertigarzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel oder gegen eine Rezeptur austauschen, beides auch in anderer Darreichungsform und ohne Arztrücksprache.
„Wir gehen aktuell davon aus, dass die ‚Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/24‘ statisch bleibt und nicht täglich oder gar wöchentlich aktualisiert wird“, so der Sprecher weiter. „Zudem führt der DAV bereits Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband zur technischen Umsetzung und Darstellung der Anwendungsfälle.“
Die Dringlichkeitsliste führt verschiedene Produktgruppen, darunter Antibiotika, Schmerz- und Fiebermittel für Kinder, abschwellende Nasentropfen und -sprays sowie Salbutamol. 343 PZN sind gelistet – und diese werden laut Abdata auch rechtzeitig zum Inkrafttreten der Liste am 1. Dezember in der Warenwirtschaft gekennzeichnet sein. Auch spätere Aktualisierungen im Abstand von 14 Tagen sollen jeweils pünktlich eingepflegt sein.
Außerdem sind die Softwarehäuser gefragt. Denn nur bei den gelisteten Präparaten sind Retaxationen ausgeschlossen, wenn die Apotheke entsprechend Vorgabe ein Rezepturarzneimittel herstellt und abgibt oder auf eine andere Darreichungsform ausweicht. Die Vergütung für die Herstellung und Abgabe richtet sich nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
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