Der Mehrbesitz wird mit der Apothekenreform erweitert. Inhaberinnen und Inhaber können künftig neben den drei Filialen auch zwei Zweigapotheken öffnen. Auch der Weg zum nächsten Betrieb wird liberalisiert und kann dem Entwurf zufolge bis zu drei Fahrtstunden von der Hauptapotheke entfernt liegen.
Der Apotheker in seiner Apotheke – es gibt sie, die Inhaberinnen und Inhaber, die genau dieses Bild für angemessen halten. Nicht wenige halten schon eine einzige Filiale als nicht machbar, da dann die persönliche Kontrolle nicht mehr gegeben ist. „Ich konzentriere mich lieber auf meine eine Apotheke“, so die Denkweise. Andere wiederum delegieren die Leitung und managen vier Betriebe.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will den Filialverbund weiter aufweichen und mit Zweigapotheken nicht nur zwei weitere Betriebe pro Inhaber erlauben. Auch die Entfernung zwischen den Apotheken soll weiter sein dürfen. Im Apothekengesetz will er die Distanzregelung derselben Kreise oder kreisfreien Städte beziehungsweise der benachbarten Kreise oder kreisfreien Städte streichen.
Stattdessen soll dort stehen: Die von der Inhaberin oder dem Inhaber zu betreibende Apotheke und die zu betreibenden Filialapotheken sollen in einer Entfernung zueinander liegen, die der Inhaberin oder dem Inhaber „innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Wahrnehmung seiner persönlichen Verantwortung erlaubt.“ Doch was heißt eigentlich angemessen?
In der Beschreibung wird diese Frage beantwortet: „Dem Erlaubnisinhabenden muss weiterhin eine effektive Kontrolle zur Ausübung seiner persönlichen Verantwortung möglich sein. Diese Vorgabe ist maßgeblich für die Entfernung zwischen den Apothekenstandorten eines Filialverbunds. Vor diesem Hintergrund könnte sich ein Filialverbund mit Filialen in städtischen und ländlichen Gebieten auf eine Fläche verteilen, in der zwischen den Filialstandorten eine PKW-Fahrtdauer von bis zu drei Stunden realistisch erscheint.“
Damit wird das Regionalprinzip, das bislang bei einer Stunde lag, deutlich ausgeweitet: Drei Stunden könnten mindestens 300 Kilometer entsprechen – mit Autobahnanbindung sogar noch weiter. Wegen der Distanz von knapp 100 Kilometern hatte die Stadt Düsseldorf als Aufsichstbehörde jüngst den Zusammenschluss von Apotheken als Offene Handelsgesellschaft abgelehnt, das Verwaltungsgericht Düsseldorf jedoch im Nachgang erlaubt.
Mit der Änderung sollen laut Entwurf Hürden aufgehoben werden, eine Filialapotheke zu eröffnen, die sich beispielsweise aus einem dicht mit anderen Apotheken besiedelten Gebiet ergeben können. „Es wird die Chance geschaffen, in anderen weniger gut versorgten Gebieten eine weitere Apotheke neben der Hauptapotheke zu führen und so eine Arzneimittelversorgung zu gewährleisten. Die Leitung der Filialapotheken verbleibt bei Apothekerinnen oder Apothekern, kann aber auf zwei Personen aufgeteilt werden.“
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