Schutzmasken- und Testverordnung

Doku: Frist für Masken beendet, für Tests nicht

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Berlin -

Apotheken müssen die Masken-Coupons und Maskenbezugsscheine nicht länger aufbewahren. Anders sieht es bei den Unterlagen für Corona-Tests aus.

Zum Schutz vor Corona-Infektionen haben Apotheken während der Pandemie FFP2-Masken abgegeben. Anspruchsberechtigte mussten einen Eigenanteil leisten und den Masken-Coupon in der Apotheke vorlegen. Zudem galten für Apotheken Vorgaben zur Dokumentation. Grundlage ist § 7 Absatz 3 Coronavirus-Schutzmaskenverordnung, der auch eine Aufbewahrungsfrist für Maskenbezugsscheine beinhaltet.

Demnach waren die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen – Maskenbezugs- und auch Maskenberechtigungsscheine – von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Damit ist die Frist beendet und Apotheken müssen die Bezugsscheine nicht länger aufbewahren. Die Coronavirus-Schutzmaskenverordnung ist mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft getreten.

Aufbewahrungsfrist für Tests endet 2028

Anders sieht es bei den Unterlagen für Corona-Testungen aus. Denn die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Damit verlängert sich auch die Aufbewahrungsfrist. Grundlage ist § 7 Absatz 5 Satz 1.

Demnach haben berechtigte Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen die zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis Ende 2028 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Dazu gehören unter anderem:

  • der Nachweis der Beauftragung,
  • die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
  • bei der Abrechnung von Sachkosten der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
  • für jede durchgeführte Testung Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, Art der Leistung, Testgrund, Tag, Uhrzeit, Testergebnis und Mitteilungsweg an die getestete Person,
  • für PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Test zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte
  • Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei positivem Testergebnis
  • schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.

Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist hatte die Abda abgelehnt: „Es ist insbesondere Apotheken, welche bereits zahlreichen bürokratischen Anforderungen unterliegen, nicht zumutbar, die Auswirkungen von Defiziten in der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu tragen.“

Doch die Ausweitung war nötig, weil noch immer Abrechnungsprüfungen nach § 7a TestV bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung von Coronatests laufen und zudem staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen Teststellenbetreiber beginnen oder schon aktiv sind. Der Grund: Die Dokumentationen sind Grundlage für die Abrechnungsprüfungen und staatsanwaltlichen Ermittlungen und deren Aufbewahrungsfrist läuft zum 31. Dezember 2024 aus.

Daher war es notwendig, die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern. So sollen die Fortführung der vertieften Abrechnungsprüfung durch die Länder und die Rückforderung von zu Unrecht ausgezahlten Beträgen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ermöglicht werden.

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