Gewinnspiel war nicht übertrieben

DocMorris-BMW rettet Apotheken-Aktion

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Berlin -

Ausländische Versandapotheken setzen mit ihren Rabatten die berufsrechtlichen Ansprüche herunter, die an Apotheken hierzulande gestellt werden. So zumindest kann man ein Urteil des Landesberufsgericht für Heilberufe in Nordrhein-Westfalen lesen. Es hat ein Gewinnspiel der MAK-Apotheken für zulässig erklärt, bei dem die Kunden bis zu 1000 Euro gewinnen konnten. Der Apothekerkammer Nordrhein erschien das unangemessen, doch der verklagte Apotheker wehrte sich erfolgreich mit dem Verweis auf eine DocMorris-Aktion, bei der es sogar ein Auto zu gewinnen gab.

Die Apotheke hatte im Jahr 2016 in der Wochenzeitschrift „Super Sonntag“ einen vierseitigen Flyer mit einer Auflage von 22.500 Stück beigelegt, der unter anderem ein Gewinnspiel enthielt. „Jede Woche Ihre Chance auf bis zu 1000 Euro.“ Auf den Flyern waren jeweils vier Gewinncodes abgedruckt, die Kunden konnten so jede Woche Bargeld gewinnen: 1000 Euro, 750 Euro oder 500 Euro. Pro Woche durfte man einen Code in der Apotheke einlesen lassen.

Die Apothekerkammer Nordrhein eröffnete nach einer Anhörung ein berufsgerichtliches Verfahren. Sie monierte eine Verletzung der Berufsordnung. Nach dieser ist Werbung verboten, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die ausgelobten Hauptpreise von insgesamt 2250 Euro erschienen der Kammer als zu hoch. Der Vorstand erachtete eine Gewinnhöhe bis 500 Euro als zulässig.

Durch das Gewinnspiel werde ein Anreiz geschaffen, die Kunden zum Besuch der Apotheke zu animieren – im Extremfall viermal, um die eigene Gewinnchance zu erhöhen. Die Kammer störte sich an dem Eventcharakter und sah keinen Zusammenhang mit der apothekenrechtlichen Tätigkeit. Eine Apotheke dürfe Gewinnspiele veranstalten, sich aber nicht über einen Zeitraum von vier Wochen als Losbude präsentieren.

Die Apotheker wehrten sich: Die von der Kammer genannte Obergrenze bei Gewinnspielen existiere nicht, außerdem stehe man in Konkurrenz mit ausländischen Versandapotheken ohne diese Berufsordnung. DocMorris habe einmal sogar einen BMW verlost. Und überhaupt: Die von der Kammer unterstellte Störung der Betriebsabläufe sei eine reine Behauptung. Tatsächlich habe das Gewinnspiel eine geringe Resonanz gehabt und werde daher so nicht mehr durchgeführt.

Das Berufsgericht für Heilberufe verhängte im März 2018 gegen die beschuldigten Apotheker dennoch eine Geldbuße von jeweils 500 Euro. Die Kammer hatte 1000 Euro gefordert. Doch die MAK-Apotheker gingen in Berufung und hatten vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) Erfolg.

Die Richter führen zunächst recht umfangreich aus, warum es verfassungsrechtlich unproblematisch ist, Apotheker bei der Bewerbung ihrer Geschäfte grundsätzlich zu beschränken: „Dem Apotheker ist die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung überantwortet. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass der Apotheker – obwohl auch Gewerbetreibender – sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt.“ Dazu könnten die Werbeverbote beitragen. Apotheker seien aber auch Kaufleute und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch in der Kalkulation der Preise frei.

Die Werbung sei in diesem Fall jedenfalls nicht übertrieben. Das Gewinnspiel erwecke nicht den Eindruck, dass die Apotheker ihr Gewinnstreben über das Wohl ihrer Kunden stellten. Anders als die Apothekerkammer meinte, sei auch keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zu befürchten. Den Eintritt des dargestellten Szenarios – vertrauliche Einzelgespräche mit älteren Patienten würden durch den Jubel der Gewinner gestört – habe die Kammer auch nicht auf tatsächliche Erkenntnisse gestützt.

Gegen die Annahme, das Gewinnspiel begünstige einen Mehr- oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln spricht aus Sicht des Gerichts bereits, dass weder die einmalige noch die mehrmalige Teilnahme am Gewinnspiel an den Kauf von verschreibungs- oder nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln gekoppelt war. Das habe sogar auf dem Flyer gestanden. Dass die Teilnahme beim Kunden einen „psychischen Kaufzwang“ auslöse, sei auch nicht zu befürchten. Die Gerichte kennen in dieser Hinsicht die Schmerzfreiheit der Verbraucher inzwischen recht gut.

Und dann kamen wieder DocMorris & Co. ins Spiel: „Es existiert keine allgemein anerkannte Grenze, bis zu der die Auslosung von Geldgewinnen in der heutigen Zeit, in welcher die Bevölkerung vermehrt mit Werbung vor allem ausländischer Versandapotheken konfrontiert wird, als nicht übertrieben zu bewerten ist.“ Und falls im Einzelfall doch einmal „freudige Reaktionen“ von Gewinnern zu hören seien, sei auch nicht ersichtlich, weshalb solche nicht in eine Apotheke gehören und sich andere Kunden hierdurch gestört fühlen sollten. Das Urteil ist unanfechtbar.

 

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