Österreich

dm: Versandhandel killt Apothekenpflicht

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Berlin -

Seit Jahren kämpft die Drogeriekette dm in Österreich dafür, rezeptfreien Arzneimittel in ihr Sortiment aufnehmen zu können. Zweimal hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des Apothekenmonopols aus formalen Gründen abgelehnt. Mit einem neuen Anwaltsteam will dm nun eine inhaltliche Entscheidung der Verfassungsrichter herbeiführen. Das Argument: Wenn der Versandhandel erlaubt ist, hat die Apothekenpflicht keine Berechtigung mehr.

Weiterhin stellt dm nach eigenen Angaben dabei die Frage, ob es mit den Grundrechten der Erwerbsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes vereinbar ist, dass Drogisten keine rezeptfreien Arzneimittel wie Bepanthen, Supradyn oder Wick-Vaporub verkaufen dürfen, auch wenn sie laut dm dieselben Standards bei Beratung und Verbraucherschutz erfüllen wie österreichische Apotheken.

„In anderen europäischen Ländern können wir unseren Kunden ein umfangreiches Sortiment rezeptfreier Arzneimittel zu attraktiven Preisen anbieten. In Österreich dürfen wir nicht einmal alle Eigenmarkenprodukte vertreiben, die von dm für den EU-Markt produziert werden“, so Geschäftsführer Harald Bauer, der seinen Kunden bis zu 40 Prozent Preisersparnis gegenüber den Apothekenpreisen verspricht.

Dr. Mathis Fister von der Kanzlei Tschurtschenthaler Walder Fister soll dem Konzern den Weg bereiten. Er erklärt: „Das Arzneimittelgesetz sieht vor, dass die Gesundheitsministerin bestimmte Arzneimittel, darunter auch rezeptfreie, durch Verordnung für einen Verkauf in Drogerien freizugeben hat. In der derzeit geltenden Verordnung ist dies aber nicht geschehen, was unserer Ansicht nach mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht.“ Ohne eine entsprechende Erweiterung der Verordnung gerate das Apothekenmonopol in seiner derzeit geltenden Absolutheit mit den Grundrechten anderer Wirtschaftsteilnehmer in Konflikt, so der Jurist.

„Wir halten es für nicht rechtfertigbar, Drogerien vom Vertrieb rezeptfreier Arzneimittel generell auszuschließen, obwohl sie genauso wie Apotheken in der Lage wären, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten und den Kunden qualifizierte Beratung anzubieten.“ Fister verweist auf Versandapotheken: „Die Bestellung rezeptfreier Arzneimittel bei einer Online-Apotheke ist zulässig, ohne dass jemand dagegen Bedenken hätte, dass die Qualität der Arzneimittel auf dem Versandweg beeinträchtigt werden könnte oder dass die Kunden über die Eigenschaften des Arzneimittels online nicht ausreichend beraten werden könnten. Warum es dann aber unzulässig sein soll, dasselbe Arzneimittel in einer Drogerie zu erwerben, wo ideale Lagerbedingungen herrschen und nicht nur telefonische, sondern sogar persönliche Beratung in Anspruch genommen werden kann, ist in meinen Augen sachlich nicht zu begründen.“

Beim bislang letzten Versuch wurde das Anliegen allerdings wegen seiner unkonkreten Ausformulierung gerügt und zurückgewiesen. Nicht weniger das ganze Arzneimittelgesetz (AMG) sollte der Verfassungsgerichtshof außer Kraft setzen, dazu einen Paragrafen des Apothekengesetzes (ApG) und einen Artikel der Apothekenbetriebsordnung sowie verschiedene andere Vorschriften. Soviel Dreistigkeit überraschte nicht nur die österreichische Regierung, die den Antrag als viel zu pauschal formuliert zurückwies. Auch die Richter waren perplex: Zu pauschal waren die Begründungen, warum man die bestehenden Gesetzeslage verändern wollte. Der Anfechtungsumfang sei nicht richtig abgegrenzt und viel zu weit gefasst. Gerade wenn verschiedene Gesetze bekämpft würden, müssten die jeweiligen Bedenken zugeordnet werden, hieß es im Urteil.

Bereits ein Jahr zuvor war die Drogeriekette beim selben Gericht gescheitert, weil im Antrag die falschen Paragrafen angegriffen worden waren. Nur diese Passagen aufzuheben, würde das Apothekenmonopol nicht beseitigen, entschieden die Verfassungsrichter im Herbst 2016.

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