Berufsordnung

Discount-Apotheke verboten Alexander Müller, 11.04.2011 14:52 Uhr

Berlin - 

Apotheker dürfen sich nicht als Discounter bezeichnen. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat eine entsprechende Werbung verboten und das vom Berufsgericht gegen den Apotheker verhängte Bußgeld von 2000 Euro bestätigt. Dass der Apotheker aus Nordrhein-Westfalen zur Eröffnungsfeier mit Glücksrad, Gratis-Popcorn und Fototermin mit einem Schotten geworben hatte, fanden die Richter übertrieben.

In der Begründung des jetzt bekannt gewordenen Urteils vom 12. März heißt es: „Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass der Apotheker - obwohl auch Gewerbetreibender - sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt.“ Werbeverbote sollten daher einem übermäßigen Arzneimittelverbrauch vorbeugen und das Vertrauen in die Integrität des Apothekers stärken.

Den Begriff Discount-Apotheke und den Claim „Alles reduziert! Bis zu 50% Rabatt“ fanden die Richter irreführend. Verbraucher würden von einem „Discounter“ durchgehend günstige Preise erwarten. In Apothekern seien allerdings verschreibungspflichtige Arzneimittel von Rabatten ausgeschlossen. Der Apotheker hatte entgegnet, dass diese Präparate ohnehin von den Krankenkassen bezahlt würden. Die Richter ließen dies mit Verweis auf verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Lifestyle-Präparate nicht gelten. Zudem gehe der Beschuldigte selbst von einem Preisbewusstsein seiner Kunden aus, sonst würde er sich nicht als „Discount-Apotheke“ bezeichnen, so das OVG.

Die Richter sahen in der Eröffnungsfeier des Apothekers zudem einen Verstoß gegen das Verbot übertrieben wirkender Werbung. Glückrad, Gratis-Popcorn und ein Dudelsack spielender Schotte seien „nicht im Rahmen des bei Apotheken Üblichen einer solchen Veranstaltung“, heißt es im Urteil.

Zwar dürfen Apotheker als Kaufleute auf sich und ihre Angebote aufmerksam machen, marktschreierische Werbung sollte jedoch vermieden werden. Aus Sicht der Richter hatte der Apotheker seine Pflicht zur Arzneimittelversorgung verletzt: Unter den gegebenen Umständen sei eine Beratung der Patienten kaum möglich gewesen. Wegen der Verletzung der Berufspflicht sei ein Bußgeld von 2000 Euro daher angemessen, so die Richter.