Der Kammerbeitrag Janina Rauers, 03.08.2011 10:29 Uhr
Apothekerkammern übernehmen viele Aufgaben. Sie überwachen als Selbstverwaltungskörperschaften die Berufsausbildung, nehmen Fachapotheker-Prüfungen ab und kümmern sich um Weiter- und Fortbildung sowie um Qualitätssicherung. Hinzu kommt die Vertretung der Apothekerinteressen gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Die Kosten werden auf alle Mitglieder umgelegt. Das gibt Anlass zu Diskussionen: Denn als Zwangsmitglieder teilen nicht alle Apotheker die inhaltliche Richtung ihrer Kammer. Zudem ist die Belastung durch die Beiträge nicht überall gleich. Je nach Bezirk können Höhe und Berechnungsgrundlage der Umlage variieren.
Jede Apothekerkammer legt selbst fest, wie die Beiträge erhoben werden. Für angestellte Apotheker gibt es Fixbeiträge, die zwischen 90 und knapp 250 Euro liegen. Nachlässe gibt es unter anderem für Teilzeitbeschäftigte und Rentner. Bei den Beiträgen für selbstständige Apotheker orientieren sich die meisten Kammern am Umsatz. Prozentuale Anteile werden in Bayern (0,098 Prozent), Brandenburg (0,11 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern (0,11) Niedersachsen (0,115 Prozent), Nordrhein und Westfalen-Lippe (jeweils 0,11 Prozent), Rheinland-Pfalz (0,075 Prozent), Sachsen (0,09 Prozent), Sachsen-Anhalt (0,12 Prozent) und Thüringen (0,115 Prozent) fällig; dabei gehen die Umsätze aus der Krankenhausversorgung nicht immer zu 100 Prozent in die Berechnung ein. Die Kammern berufen sich auf Untersuchungen der Treuhand, nach denen der Umsatz noch immer als verlässlichste Zahl gilt - andere Größen könnten beispielsweise durch Investitionen beeinflusst werden.
Andere Kammern kombinieren für die Umlage verschiedene Ansätze: In Baden-Württemberg kommt zum umsatzabhängigen Beitragssatz von 0,095 Prozent ein Grundbeitrag von jährlich 192 Euro hinzu. In Berlin werden neben dem Basisbeitrag von jährlich 330 Euro auch Umsatz und Rohertrag berücksichtigt und in Bremen und Hessen werden gestaffelte Fixbeiträge abhängig vom Umsatz erhoben.
Im Saarland wird statt der Umsatzhöhe die Umsatzsteuerzahllast zugrunde gelegt. Derzeit liegt der Satz bei 0,026 Prozent. Seit mehr als vier Jahrzehnten bildet die Umsatzsteuerzahllast die Grundlage - die Höhe der Nettoumsätze ginge die Kammer nichts an, heißt es zur Begründung.
Hamburg dagegen lässt seit einigen Jahren den Umsatz ganz außen vor: Nachdem mit der Arzneimittelpreisverordnung 2004 das Apothekenhonorar packungsbezogen umgestellt wurde, entschied sich die Kammer für einen monatlichen Grundbeitrag von 20 Euro zuzüglich fixer Betriebsstättenbeiträge. Für Hauptapotheken werden 150 Euro, für jede Filialapotheke zusätzlich 100 Euro fällig. Schleswig-Holstein schließlich legt seit mehreren Jahrzehnten Fixbeiträge fest: Selbstständige Apotheker zahlen jährlich 1654 Euro; wer weniger als 900.000 Euro umsetzt, kann eine Ermäßigung beantragen.
Grundlage und Höhe der Beitragssätze werden von den Delegiertenversammlungen der Kammern regelmäßig überprüft. In den vergangenen Jahren wurden in einigen Bezirken die Sätze für selbstständige Apotheken reduziert. Für ständigen Diskussionsstoff sorgt zudem die Frage, ob die Zahlungen der Apotheker gedeckelt werden sollen. Bei den Versandapotheken gehören die Deckelungen zum Forderungskanon. Kritiker halten dagegen, eine Obergrenze nütze nur wenigen großen Apotheken, benachteilige aber gleichzeitig kleinere Apotheken.
Zusätzlich zu den Zahlungen an die Apothekerkammern werden auch IHK-Beiträge fällig. Hier setzen sich die Zahlungen stets aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Dabei gibt es für die Apotheken aufgrund der Doppelmitgliedschaft einen Sondernachlass: Nur ein Viertel ihres Gewerbeertrags wird in die Berechnung einbezogen.
Der Grundbeitrag wird gestaffelt abhängig von der Höhe des Gewerbeertrags erhoben; je nach Kammerbezirk liegt der Mindestsatz laut Deutschem Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zwischen 110 und 290 Euro jährlich. Die Umlage steigt linear mit dem Gewerbeertrag - der Hebesatz liegt zwischen 0,05 und 0,36 Prozent, der Freibetrag beträgt 15.340 Euro.