Defektbelege in der Apotheken-EDV APOTHEKE ADHOC, 27.06.2019 15:53 Uhr
Defektbelege anzufordern, kann Zeit und Nerven kosten. Mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags am kommenden Montag gibt es eine Erleichterung für die Apotheken: Die Softwarehäuser speichern künftig automatisch alle Verfügbarkeitsabfragen, so dass keine einzelnen Bestätigungen mehr angefordert werden müssen.
Der Verband der Apothekensoftwarehäuser (ADAS), der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Großhandelsverband Phagro hatten im April eine Lösung zur technischen Umsetzung der Neuregelung gefunden. Danach wird die erforderliche Nachweisführung mit einer Funktion der Apothekenwarenwirtschaftssysteme zur Auswertung negativ beantworteter Verfügbarkeitsanfragen ermöglicht.
Konkret prüfen Apotheken ab dem 1. Juli über MSV3-Verfügbarkeitsanfragen, ob ein Arzneimittel beim Großhandel erhältlich ist. Bei Nichtverfügbarkeit erfolgt auf der Grundlage der elektronischen Rückmeldung des Großhandels die Nachweisführung aus der Apothekenwarenwirtschaft heraus gegenüber den Krankenkassen. Die ADAS-Mitgliedunternehmen werden diese Funktionalität ab Juli ihren Apothekenkunden zur Verfügung stellen und diese entsprechend informieren.
Laut neuem Rahmenvertrag gilt ein Arzneimittel als nicht verfügbar, wenn es nicht in angemessener Zeit beschafft werden kann. Die Apotheke muss den Defekt durch zwei Verfügbarkeitsanfragen nachweisen, entsprechend bei mindestens zwei Großhändlern. Diese können zeitgleich bei der Rezeptbelieferung erfolgen und müssen dokumentiert werden.
Wird eine Apotheke nur von einem Großhandel beliefert, sind zwei Verfügbarkeitsanfragen in einem angemessenen Zeitabstand zu stellen. Eine zusätzliche Anfrage beim Hersteller oder Importeur ist nicht notwendig und kann von den Kassen nicht mehr eingefordert werden.
Die Apotheke muss für jedes Rabattarzneimittel zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel stellen und die Defektbelege entsprechend dokumentieren. Der Defektbeleg muss mindestens den abgefragten Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, den Zeitpunkt der Anfrage inklusive Datum und Uhrzeit sowie die abgefragte Pharmazentralnummer enthalten.
Unabhängig von Nichtverfügbarkeit und entsprechendem Nachweis enthält § 2 einen weiteren Satz, der Mehrarbeit verspricht: „Falls Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander abweichen, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Verordnungsblatt zu vermerken.“
Nur wenn kein Rabattarzneimittel verfügbar ist, darf entsprechend der Abgaberangfolge auf eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise einen preisgünstigen Reimport unter Verwendung des zugehörigen Sonderkennzeichens ausgewichen werden.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags erklären wir die verschiedenen Neuregelungen im Detail. Schauen Sie täglich rein, zum Archiv geht es hier. Alle Downloads gibt es im LABOR von APOTHEKE ADHOC.