Neue TI-Finanzierung

DAV: Apotheken können E-Rezept-Konnektor bestellen APOTHEKE ADHOC, 12.05.2020 15:07 Uhr

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Berlin - 

Die 19.000 Apotheken in Deutschland können ab sofort die notwendige Hardware bestellen, um den elektronischen Medikationsplan für ihre Patienten bearbeiten zu können und auch für weitere Anwendungen wie das E-Rezept vorbereitet zu sein. Darauf haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband in einer neuen Refinanzierungsvereinbarung für die Telematik-Infrastruktur (TI) geeinigt, nachdem der vorherige Vertrag aus dem Jahr 2018 aus formaljuristischen Gründen nicht in Kraft getreten war. Die Krankenkassen müssen jetzt etwas mehr für die Anbindung an die TI bezahlen.

„Die Apotheker begrüßen die baldige Anbindung an die TI die eine bundeseinheitliche und sichere Verbindung zwischen Heilberuflern sowie einen echten Mehrwert für Patienten schafft“, sagt DAV-Vize Dr. Hans-Peter Hubmann. „Die Finanzierung durch die Krankenkassen ist gesichert, aber nun müssen auch die Hersteller die notwendigen eHealth-Konnektoren auf den Markt bringen, die das Herzstück für die sichere Vernetzung darstellen.“ Die Details zur Bestellung und Abrechnung aller TI-Komponenten erhalten die Apotheken von ihren jeweiligen Landesapothekerverbänden. Die Abwicklung der Kostenerstattung erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des DAV.

Die Vereinbarung regelt die Erstattung der Kosten, die dem Apothekeninhaber durch die Einführung und den Betrieb der TI entstehen. Dazu gehören ein Internetanschluss, eine Institutionskarte (SMC-B), ein Heilberufsausweis (HBA), ein Konnektor (inklusive VPN-Zugangsdienst), stationäre und mobile Kartenterminals sowie ein Update für das Apothekenverwaltungssystem (AVS). Während die Finanzierungsvereinbarung nur für den schon seit 2016 definierten eMedikationsplan gilt, kann der Konnektor mit einer Erweiterung für das E-Rezept ab 1. Januar 2022 weiterverwendet werden.

Laut Gesetz ist die Anbindung der Apotheken an die TI bis 30. September vorgesehen; doch da bislang noch keine eHealth-Konnektoren zugelassen sind, sondern nur VSDM-Konnektoren, die ein Update benötigen, kann dieser Stichtag laut Abda nicht von allen Apotheken eingehalten werden. Bereits begonnen hat die Ausgabe von Institutionskarten (SMC-B), die als Schlüssel der Apotheken zur TI fungieren, und von Heilberufsausweisen (HBA), personenbezogenen Sichtausweisen für Apotheker im Scheckkartenformat. Verantwortlich dafür sind die Landesapothekerkammern.

Die bisherige Finanzierungsvereinbarung sah von den Kassen folgende Kostenpauschalen für die Apotheken vor: Für die Erstausstattung mit einem eHealth-Konnektor, inklusive zugehöriger gSMC-K Smartcard und zwei stationären eHealth-Kartenterminals (KT) zahlen die Kassen 1362 Euro. Als Aufwandspauschale für die Einrichtung der neuen Technik zahlen die Kassen zusätzlich 1280 Euro. Davon entfallen 896 Euro auf die Installation und Schulung in den Apotheken und eine Pauschale in Höhe von 384 Euro für installationsbedingte Ausfallzeiten und sonstige Aufwände.

Zusätzlich gibt es einmalige Betriebskostenpauschalen: Für die SMC-B Smartcard 378,15 Euro und für die HBA-Smartcard 449 Euro. Zudem können quartalsweise Betriebskostenpauschalen für Betrieb und Wartung der Kartenterminal in Höhe von 210 Euro abgerechnet werden.

Jede Apotheke erhält nach der bisherigen Vereinbarung als Grundausstattung einen TI-Konnektor und zwei eHealth-Kartenterminals. Größere Apotheken ab 20.000 Rx-Packungen zulasten der GKV erhalten zusätzliche Geräte: Bis zu 40.000 Rx-Packungen werden zwei zusätzliche eHealth-Terminals mit jeweils 450 Euro finanziert. Für Apotheken ab 40.000 Rx-Packungen bis zu 80.000 Rx-Packungen zahlen die Kassen weitere zwei eHealth-Terminals mit jeweils 450 Euro. Apotheken mit mehr als 80.000 Rx-Packungen müssen ihren Umsatz mit „geeigneten Unterlagen“ nachweisen. „Mehr als 10 Kartenlesegeräte pro Apothekenbetriebsstätte werden jedoch nicht finanziert“, heißt es in der Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband.

Die Kassen behalten sich eine stichprobenartige Prüfung der Abrechnungen vor. Falsche Abrechnungen können zurückgefordert werden.