Datenschutz

Fragen & Antworten: Videoüberwachte Apotheke

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Berlin -

Immer wieder sind Apotheken das Ziel von Einbrechern, Dieben oder Räubern. Um Kriminelle abzuschrecken oder Taten aufzuklären und nachzuweisen, können Videokameras helfen. Wenn dabei Kunden und Mitarbeiter gefilmt werden, muss der Inhaber das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Hier die Antworten auf einige wichtige Fragen.

Welche Bereiche können videoüberwacht werden?
Wenn Personen erkennbar sind, muss ein Gesetz die Videoüberwachung zulassen – oder es bedarf einer freiwilligen und informierten Einwilligung. Das BDSG unterscheidet zwischen öffentlichem und nicht öffentlichem Raum. Der Verkaufsraum der Apotheke ist für jedermann zugänglich, die hinteren Räume, die nur Mitarbeiter betreten, gehören zum nicht öffentlichen Raum.

Wo darf die Kamera nicht angebracht werden?
Die Intimsphäre der Gefilmten ist in jedem Fall geschützt: Auf Toiletten, in der Umkleide oder im Nachtdienstzimmer während des Dienstes darf also nie gefilmt werden. Auch Gemeinschaftsräume der Mitarbeiter sollten tabu sein.

Gibt es ein bestimmtes Zulassungsverfahren für die Kameras?
Videoüberwachungen müssen zwar nicht genehmigt werden. Der Betreiber muss sich aber an das BDSG halten. Bei Überwachungsanlagen, die digitale Technik verwenden, ist eine sogenannte Verfahrensübersicht zu erstellen. Die Videoüberwachung muss bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden.

Welche Umstände rechtfertigen eine Überwachungskamera?
Eine rechtmäßige Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raumes ist zulässig, wenn sie entweder zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Ein solches Interesse kann zum Beispiel der Schutz vor Einbrüchen oder Vandalismus sein. Dabei muss eine konkrete Gefahrenlage nachgewiesen werden. Der Apotheker muss beispielsweise eine Strafanzeige vorlegen.

Wie verhält es sich mit den Rechten der Gefilmten?
Wenn aus den genannten Voraussetzungen eine Videoüberwachung notwendig ist, ist sie nur dann zulässig, wenn die sogenannten schutzwürdigen Interessen der abgelichteten Personen nicht überwiegen. Zu den Gefilmten gehören Kunden, Lieferanten, die eigenen Beschäftigten und Passanten. Berücksichtigt werden muss hier, wie intensiv in ihr Persönlichkeitsrecht, in diesem Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eingegriffen wird. Für die Kunden sollte klar sein, dass sie in der Apotheke gefilmt werden, indem etwa mit einem Schild darauf hingewiesen wird. Ob der Einsatz von Kameras gerechtfertigt ist, bleibt letztlich eine Einzelfallentscheidung.

Was sollte vor der Kamerainstallation getan werden?
Der Inhaber sollte vorher genau überlegen, was er mit der Überwachung erreichen will und den Zweck schriftlich festhalten. Dann sollte er abwägen, ob er sein Ziel vielleicht auch auf einem anderen Wege erreichen kann, der weniger stark in die Persönlichkeitsrechte eingreift. Beispiele wären als Diebstahlschutz eine Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder eine Alarmanlage. Weiterhin muss die Videoüberwachung auf das für den Zweck erforderliche Maß beschränkt werden. Besteht zum Beispiel die Gefahr von Einbrüchen außerhalb der Geschäftszeiten, reicht oft die Überwachung der Eingangsbereiche innerhalb dieses Zeitraumes.

Welche Abstufungen beim Eingriff ins Persönlichkeitsrecht können gemacht werden?
Das ergibt sich zum Beispiel aus der Art der erfassten Informationen, dem zeitlichen und räumlichen Umfang der Überwachung und ob die abgefilmten Personen der Überwachung ausweichen können. Außerdem macht es einen Unterschied, ob die Aufnahmen gespeichert werden oder nicht. Beim sogenannten Monitoring läuft zwar eine Kamera, aber die Aufnahme kann nur in Echtzeit angesehen werden. Werden die Filme gespeichert, gilt das als stärkerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten. Eine mehrmonatige Speicherung der Daten ist unzulässig; zwei Tage sollten genügen. Bild und Ton dürfen zudem nie gleichzeitig aufgenommen werden.

Was ist zu beachten, wenn Angestellte überwacht werden?
Hier gelten besonders hohe Anforderungen, insbesondere wenn Beschäftigte längere Zeit oder intensiv dem Überwachungsdruck ausgesetzt sind. In Verkaufsräumen mit offenen Regalen kann das berechtigte Interesse des Apothekers im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten überwiegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein hohes Diebstahlsrisiko besteht, das mit anderen Maßnahmen nicht einzuschränken ist.

Will der Inhaber eine Straftat eines Beschäftigten im nicht-öffentlichen Raum aufklären, etwa einen Medikamentendiebstahl, muss der Verdacht gegen den Mitarbeiter begründet werden können. Dazu muss der Apotheker vorab tatsächliche Anhaltspunkte dokumentieren, die seinen Verdacht belegen. Das könnte er etwa mit Dienstplänen und Wareninventuren. Bei der Überwachung nicht-öffentlicher Räume gilt wiederum, dass die schutzwürdigen Interesse des Beschäftigten nicht überwiegen dürfen. Die Angestellten sollten den Überwachungskameras zudem schriftlich zustimmen.

Wie muss eine Einwilligungserklärung aussehen?
Die Erklärung muss freiwillig und informiert erfolgen. Informiert bedeutet, dass die Angestellten etwa darüber aufgeklärt werden, wo die Kamera angebracht wird, was sie filmt, wie lange die Aufnahmen gespeichert werden und welchem Zweck die Aufnahmen dienen. Eine Einwilligung der Beschäftigten ist in vielen Fällen sehr problematisch, weil regelmäßig die erforderliche Freiwilligkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fehlen wird. Die Einwilligung sollte zudem nicht auf einem gemeinsamen Dokument erfolgen, weil dadurch zusätzlicher Druck innerhalb der Belegschaft entstehen könnte.

Darf der Inhaber heimlich eine Kamera installieren?
Eine heimliche Überwachung ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Nur wenn etwa ein ganz konkreter Diebstahlverdacht gegen einen Mitarbeiter vorliegt, sollte zu dieser Maßnahme gegriffen werden. Alle anderen Möglichkeiten, um die Tat aufzuklären, sollten schon ausgeschöpft sein.

Soll heimlich gefilmt werden, gilt wieder: Abwägen, wie die Persönlichkeitsrechte der Angestellten am besten geschützt werden können. So könnte beispielsweise lediglich eine Kamera an dem Ort aufgebaut werden, an dem sich die Tat vermutlich abspielt. Soweit möglich, sollte die Kamera nur dann laufen, wenn sich ausschließlich die verdächtige Person an dem Ort aufhält.

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