Datenschutz-Fallen beim Botendienst APOTHEKE ADHOC, 06.06.2014 08:43 Uhr
Viele Apotheker liefern tagtäglich Arzneimittel an Patienten aus – der Botendienst gehört zum Service. Und wie auch sonst in der Apotheke muss beim Ausliefern der Datenschutz beachtet werden: Ein „unerlaubter Informationsfluss“ müsse vermieden werden, da viele Medikamente Rückschlüsse auf die Beschwerden des Patienten zuließen, warnt Professor Dr. Thomas Jäschke vom Institut für Sicherheit und Datenschutz im Gesundheitswesen (ISDSG).
Rechtlich relevant ist laut Jäschke schon, wer die Auslieferung übernimmt: Ist der Bote bei der Apotheke angestellt, gilt für ihn die Schweigepflicht. Ein beauftragter Dienstleister darf überhaupt nichts über das Medikament oder die Lieferung erfahren. Das kann mit einer blickdichten Tüte oder – noch besser – mit einem verschlossenen Karton sichergestellt werden.
Die zweite juristische Hürde besteht, wenn der Bote den Patient nicht antrifft und das Medikament nicht direkt an ihn übergeben kann. An Dritte darf das Arzneimittel nicht ohne Weiteres übergeben werden. Aus Datenschutzsicht ist unerheblich, ob es sich dabei um ein Familienmitglied oder den Nachbarn handelt.
Selbst ein verschlossener Karton darf bei überstrenger Auslegung der Schweigepflicht nicht an einen Anderen zugestellt werden. Denn dieser könnte schlussfolgern, dass sich der Patient in Behandlung befindet. Da es in Apotheken aber auch andere Produkte als Arzneimittel gibt, ist dieser Fall aus Jäschkes Sicht in der Praxis akzeptabel.
Alle diese Einschränkungen gelten nur, wenn der Patient den Apotheker nicht von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Der Kunde kann dem Apothekenteam erlauben, die Arzneimittel an Familienmitglieder oder bestimmte Nachbarn zu übergeben. Auch ein Bringdienst kann befreit werden.
Wollen Apotheker auf Nummer sicher gehen, sollten sie sich die Entbindung von der Schweigepflicht schriftlich zusichern lassen, so Jäschke. Dies sei bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten von Vorteil.
Eine Ausnahme darf die Apotheke machen, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient der Entbindung von der Schweigepflicht zustimmen würde, wenn er könnte. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Patient ein Arzneimittel dringend benötigt.