Klinikverordnung

Darf ein Entlassrezept als Privatrezept behandelt werden?

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Berlin -

Entlassrezepte erfüllen häufig nicht die vorgegebenen Kriterien und laufen mit Formfehlern in der Apotheke auf. Hinzukommt, dass nicht alle fehlerhaften Verordnungen geheilt werden können. Dann stellt sich die Frage: Kann die Entlassverordnung als Privatrezept behandelt oder gar nicht versorgt werden?

Beim Entlassrezept gibt es drei Möglichkeiten – die Verordnung ist entsprechend der Vorgaben ordnungsgemäß ausgestellt, das Rezept hat Fehler, die mit oder ohne Rücksprache geheilt werden können oder das Entlassrezept hat Fehler, die nicht von der Apotheke korrigiert werden können.

Merke: Nur papiergebundene Entlassrezepte können korrigiert und ergänzt werden. Liegt ein elektronisches Entlassrezept vor, besteht keine Heilungsmöglichkeit.

Ist ein fehlerhaftes Entlassrezept unheilbar und kann keine neue korrekte Verordnung beschafft, kann das Entlassrezept nach Auffassung des Berliner Apothekervereins als Privatrezept behandelt werden. Dem stehe das Sachleistungsprinzip nicht entgegen.

Wann ist ein Rezept unheilbar? Wenn die Apotheke allein nicht nur Heilung berechtigt ist und die verschreibende Person nicht erreichbar ist. Letzteres ist ohnehin schwierig, wenn Entlassrezepte am Freitagnachmittag oder Wochenende in der Apotheke vorgelegt werden und die Klinik weit entfernt ist. Nötig ist mindestens ein Kontaktversuch mit der verordnenden Person. Kontakteversuche sollten dokumentiert werden.

Wird ein Entlassrezept in der Klinik oder Reha-Einrichtung nicht korrekt ausgestellt, haben die Apotheken das Nachsehen und bleiben mitunter auf den Kosten sitzen. Denn mit der 10. Änderung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement sind weitere formelle Regelungen hinzugekommen. Stichwort: Standortkennzeichen.

Apotheken verlieren gemäß § 6 Anlage 8 Rahmenvertrag den Vergütungsanspruch nicht, wenn von der Apotheke:

  • ein im Statusfeld fehlendes Kennzeichen „4“ ergänzt wurde
  • die letzte Ziffer im Statusfeld ist keine „4“ und nach Rücksprache korrigiert wurde
  • ein leeres Arzt-Nr.-Feld mit der Arztnummer aus dem Arztstempel oder gegebenenfalls mit der Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode „00“ befüllt wurde
  • eine fehlende, mit den Ziffern „75“ beginnende BSNR entsprechend der Codierleiste ergänzt wurde
  • die BSNR im Personalienfeld nicht mit der BSNR in der Codierleiste übereinstimmt und nach Bestätigung der Richtigkeit der BSNR in der Codierleiste durch Rücksprache die BSNR im Personalienfeld gestrichen wurde
  • ein Aufkleber fest und untrennbar mit dem Arzneiverordnungsblatt verbunden ist und die Angaben im Personalienfeld den Regelungen der ergänzenden Verträge entsprechen. In diesem Fall werden die Angaben mit der Abechnung nach § 300 SGB V übermittelt,
  • eine fehlende Facharztbezeichnung nach eigener Vergewisserung ergänzt.

Alle Änderungen sind abzuzeichnen.

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